Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 418

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 418 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 418); ( j pijj-.'‘n : - 4i 8 - ws DHS ooi - 233/31 1 Es stellt einen gesetzwidrigen Eingriff in die strafprozessua-lefTRechte des Beschuldigten dar und ist außerdem taktisch unklug, mit dem Beschuldigten Streitgespräche über die Aufnahme von ihm getätigter Aussagen in das Vernehmungsprotokoll zu führen. Die durchgeführten Untersuchungen ergaben jedoch, daß in von den Untersuchungsorganen des MfS bearbeiteten Ermittlungsverfahren aus politischen und politisch-operativen Erfordernissen diese Orientierung nicht formal angewendet werden darf. Das bezieht sich auf die Notwendigkeit der Verhinderung und Zurückweisung von politischen Provokationen Beschulcinter in Form von .hetzerischen Ausfällen / , . gegen den Sozialismus oder Diffamierjlngen und Verleumdungen . r’ ’: der sozialistischen Gesellschaftsordnung , einzelner ihrer Bereiche oder der führenden Repräsentanten in der Bescnul-digtenvernehmung; y der Unterbindung vo n ,-Aktivitaten Beschuldigter zur Ver- J 4 -* zögerung der Untersuchung durch das Verlangen nach detaillierter Protokollieruno umfangreicher, nicht zur Sache ae t hörender odsr.4®;schweifig unkonkreter Erklärungen des Beschuldigten;V . der Gewährleistung der Konspiration politisch-operativ bedeutungsvoller Fakten und Zusammenhänge, zu denen vom Beschuldigten Aussagen getätigt wurden, deren Aufnahme in das Protokoll sich jedoch im Interesse der Geheimhaltung verbietet . In diesen Fällen ist grundsätzlich - gegebenenfalls auch gegen den Willen des Beschuldigten - die Form der sinnoemäßen Dar-Stellung der Aussagen des Beschuldigten im Vernehmungsprotokoll zu wählen, so daß das Wesen der jeweiligen Aussagen im Protokoll dokumentiert wird, ohne die jeweils nicht zweckmäßigen Einzelheiten der Aussage zu umfassen. Besteht der Beschuldigte auf die Protokollierung dieser Einzelheiten, ist das unter Hinweis auf die oben genannten Gründe - politische Provokationen, Verzögerung des Verfahrens oder Erfordernisse der Geheimhaltung zurückzuweisen und protokollarisch festzuhalten. Dem Be;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 418 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 418) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 418 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 418)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Begutachtung dem Sachverständigen nur jene Aussagen von Beschuldigten und Zeugen zur Verfügung zu stellen, die entsprechend der Aufgabenstellung die Lösung des Auftrags gewährleisten.

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