Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 411

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 411 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 411); WS OHS 001 - 233/81 Die generelle Bedeutung der Dokumentierung der Beschul--------- digtenvernehmung ergibt sich daraus, daß die Beschuldigtenaussage in der Vernehmung grundsätzlich mündlich erfolgt. In dieser Form existiert sie jedoch nur für die unmittelbare Beschuldigtenvernehmung, d. h. der Untersuchungsführer kann auf die mündliche Darlegung eingehen, sie zum Gegenstand weiterer Fragen oder Vorhalte machen usw. Mit Abschluß der Beschuldigtenvernehmung sind rechtlich, jedoch nur die Teile der Beschuldigtenaussage existent, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Protokoll, auch unter Verwendung von Aufzeichnungen des Beschuldigten aufgezeichnet worden sind, Bede weitere Verwendung der Beschuldigtepaussage im Errnitlungsverfahren kann nur auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen erfolgen. \ 4 \ - - & " r Die Seschuldiatenaussaqen sind in der Form der Protokolle der Beschuldigtenvernehmungen und bei No,%ß'xgkeit such der zu- sätzlichen Schallaufzeichnung zusammerrrnit allen anderen Beweismitteln Grundlage des sbsl'uLieSenäen Ermittlunnsergebnis- v;f" .r ses. Auf dieser GrundlsgeftfögLgen die weiteren Maßnahmen des Strafverfahrens, insbesondere im Ergebnis der Prüfung des Vorliegons des hinreichenden Tatverdachts die Anklageerhebung durch den Staatsanwalt sowie die Eröffnung des gerichtlicher. !!üüp 1 vui 'üliruns durch aas Gericht. Die Dokumente der Beschuldigtenvernehmung können darüber hinaus gemäß § 224 (2) StPO unmittelbar zum Gagenstand der gerichtlichen Beweisaufnahme gemacht werden, beispielsweise um Widersprüche zu Informationen aus anderen Beweismitteln einer Lesung zuzuführen. Die Protokolle der Vernehmungen und die zusätzlichen Schallaufzeichnungen können demzufolge erhebliche Bedeutung in der Beweisaufnähme erlangen. Konkrete Anforderungen an den Inhalt und die Qualität des Vernehmungsprotokollsenthalten die Festlegungen der § 106 (1) StPO sowie vor allem die Beweisrichtlinie des Obersten Gerichrs.;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 411 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 411) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 411 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 411)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet entsprechend den getroffenen Festlegungen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der ausrichten auf die operative Bearbeitung von Personen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage bestätigter Fahndungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

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