Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 397

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 397 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 397); I r l) ; Q - 397 - WS DHS 001 - 233/31 die zu lRRj,npr PrLtJ-a-wtiinn dienen oder den Verdacht beseitigen können. Es liegt folglich auch im Interesse der Wahrheitsfeststellung im Strafverfahren und der effektiven Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung, wenn der Beschuldigte sein Mitwirkungsrecht vorrangig durch Aussagen wahrnimmt, die seiner Verteidigung und Entlastung dienen sollen. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten die Möglichkeit ein, einseitig an der Wahrheitsfindung mitzuwirken und vor allem alles vorzubringen, was den Verdacht widerlegen kann bzw. auch alle entlastenden Umstände vorzutragen, die als Vorausserzung für ein gerechtes Urteil Eingang in das Ermittlungsverfahren finden sollen.Daraus folgt , dsB sich für den Beschuldigten keine rechtlichen Konsequenzen ergeben, wenn er sich die ihn betreffenden Umstände der Straftat durch das Untersuchungsorqan beweisen läßt und sich eine anschließende Aussage lediglich dar'äifr erstreckt, Gegen-argumente oder entlastende UmstünSe vorzutraoen. Diese Aus- \ V* sagen sind in manchen Prmi’ttiumgsverfahren für die Festste!- * r lunq der objektiven-Wahrheit wichtiger, als belastende Ausso-gen des Beschuldigung die zwar auf dem ersten Blick als wahr erscheinen, sich jedoch später als unwahr herausstolien. Der Wahrheitsgehalt der Beschuldigtenaussage darf grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Aussage für den Beschuldigten be- oder entlastend ist . Der Beschuldigte kann das Recht auf Mitwirkung am Strafverfahren allerdings auch in einer destruktiven, gegen die Feststellung der Wahrheit im Ermittlungsverfahren gerichteten Art und Weise wahrnehmen . Die Möglichkeiten der Mitwirkung Beschuldigter an der umfassenden Aufklärung des strafrechtlich relevanten Geschehens begründen keine Rechtspflicht Beschuldigter zur wahrheitsgemäßen Aussage (§ 8 (2) StPO). Es ist bei jeglichen Argumentationen zu beachten, daß die Beweisführungspflicht dem Untersuchungsorgen obliegt.;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 397 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 397) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 397 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 397)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Diensteinheit, eng mit den Abt eilungen und Finanzen der zusammenzuarbeiten, Die Angehörigen des Referates haben. die auf ernährungswissenschaftliehen Erkenntnissen beruhende Verpflegung der Inhaftierten unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, einen Beweisantrag schriftlich selbst zu formulieren. Verweigert er die Niederschrift, muß die ausführliche Dokumentisrjng des Antrages durch den Untersuchungsführer erfolgen.

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