Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 396

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 396 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 396); WS OHS 001- - 233/81 I 9 8 '1 -396 i S IJ 4.1.3.3. Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung dos Beschuldigten im Ermittlungsverfahren für die Durch- führung der Beschuldigtenvernohmung Entsprechend seiner strafprozessualen Stellung als selbständiges Prozeßsubjekt kann der Beschuldigte durch sein Handeln ge-gesetzlich zulässigen Einfluß auf das Ermittlungsverfahren nehaien. In der Beschuldigtenvernehmung kann ein wesentlicher Teil dieser Einflußnahme erfolgen, indem der Beschuldigte im gesetzlich vorgeschriebenem Maße die Einleitung des Ermittlungsver-fahrens und die gegen ihn erhobene Beschuldigung zur Kenntnis nimmt und die Beschuldigtenvernehmung zur Wahrung seiner prozessualen Rechte nutzt . Das grundlegende, die strafprozessuale Stellung des Beschuldigten bestimmende Recht der Beschuldigten ist das Recht auf Mitwirkung am gesamten Strafverfahren (§ 15 (1) StPO). In der Beschuldigtenvernehmung entsprechen diesem Recht die Verhaltensalternativen des Beschuldigten, die im § 105 (4) StPO geffegelt sind. Diese ermöglichen es dem Beschuldigten, an der allsoitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit mitzuvvirken oder auch nicht. '% y . y !/■ Es liegt im Interess fipP-Vfahrheitsfeststollung im Strafverfahren und der effektiven Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung, daß der Beschuldigte sein Mitwirkungsrecht am Strafverfahren in der Weise wahrnimmt, daß er entsprechend § 8 (2) StPO ZUr allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit beiträgt, um alle Einzelheiten, Zusammenhänge und Beziehungen des möglicherweise strafrechtlich relevanten Geschehens zu erkennen und bewerten zu können. In Verwirklichung dieses Rechts tragen Beschuldigte entscheidend zur Klärung der denGegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Straftaten bei oder auch zur Erkenntnis, daß eine Straftat nicht vorliegt. Das kann sowohl durch die Aussage des Beschuldigten zu seinem tatsächlich vorliegenden beweisbaren schuldhaften Verhalten im strafrechtlich relevanten Geschehen als auch durch seinen Beitrag er folgen, in Realis re rung des Rechts auf Verteidigung solche Umstände darzulegen.;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 396 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 396) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 396 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 396)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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