Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 392

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 392 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 392); i (i (s n ;:i /, - 392 - WS JHS 001 - 233/81 4 - ----J Es sind somit deren Sanktionen anwendbar, wenn tätliche Angriffe auf den Untersuchungsführer oder andere Gewalttätigkeiten erfolgen. Bei Auftreten derartiger Anzeichen ist es jedoch zweckmäßig, unverzüglich die Beschuldigtenvernehmung für unterbrochen zu erklären. Es wird dadurch vermieden, daß erforderlich werdenden Sanktionen mit einer Aussageerlangung in der Beschuldigtenvernehmung in Verbindung gebracht werden können. Auch sollte der Untersuchungsführer, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr nicht unmittelbar zwingend erforderlich ist, selbst nicht an der Anwendung von Zwangsmaßnahmen beteiligt sein. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob das laufende Ermittlungsverfahren nach § 115 StGB (vorsätzliche Körperverletzung) erweitert werden kann, umgese/zeswidriges Verhalten Beschuldigter eindeutig darzustellepv Im Falle der vorsätzlichen Zerstörung von Volkseigentum sollte geprüft werden, ob eine Anwendung des **tands § 163 StG3 möglich ist. tv. SW JT- Es ist weiterhin erforderlich, einige Argumentationen des f ? £ Untersuchungsführersgenauer zu untersuchen, die in der . V-- -1- Tätigkeit der Utatersuchungsorgsne des MfS Bedeutung haben, um sie von rechtlich unzulässigem Vorgehen sbzugrenzen und den Handlungsspielraum des Untersuchungsführers exakt zu best immen . Die Androhung oder Anwendung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen mit dem Ziel der Herbeiführung der Aussagebereitschaft ist nich zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit bzw. ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen und der Zweckmäßigkeit des Einzelverfahrens können solche Mitteilungen betreffen die Information darüber, daß eine bloße Unschuldsbehauptung oder eine Aussageverweigsrung ungeeignet ist, gesetzliche Haftgründe zu beseitigen, wenn sich diese ausschließlich aus einer vorliegenden Verdunklungsgefahr ergeben. 1 vgl. Gemeinsame Anweisung MdI 600500, Blatt 11 f (XV Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs);
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 392 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 392) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 392 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 392)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher gerecht-werdende qualifizierte Aufgabenerfüllung im jeweiligen Bereich erfordert, nach Abschluß der Aktion kritisch die Wirksamkeit der eigenen Arbeit und die erreichten Ergebnisse zu werten. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung haben zu gewährleisten, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, ihre Entwicklung vor und nach der Tat, in die Beurteilung der Tat und in die Strafzumessung im gerichtlichen Urteil mit einzubeziehen.

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