Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 361

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 361 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 361); I fl. A fl o u c. V - 3-61 - WS OHS 001 - 233/81 Vernehmung erneut durchzuführen. Es genügt die Mitteilung, daß es sich um eine Eeschuldigtenvernehraung. handelt Im Vernehnungs-protokoll erfordert dies die Bezeichnung als "Vernehmungs-protokcll des Beschuldigten". Es entfällt damit die Notwendig- keit weis die einer nochmaligen Mitteilung der Beschuldigung unter Hinauf das laufende Ermütlungsvsrfahren. Auch besteht nicht gesetzliche Notwendigkeit einer erneuten Belehrung ent- sprechend 3§ 61 und Gl StPO, Eine erneute Unterrichtung entsprechend der Erstvernehmung ist in einer weiteren Beschuldigtenvernehmung dann erforderlich, wenn eine veränderte Rechtslage vorliegt. Eabei muß es sich um die Beschuldigtenvernehmung handeln, die nach dervVeränderung der Einleitungstatbestände erfolot. Ergeben hwm.nweise zu wei- teren oder veränderten Tatbeständen berifein vorherigen Vernehmungen, kann der Beschuldigte dazu verrj-dSheti werden. Es ist nicht er- V forderlich, eine gesonderte Befragung des Beschuldigten anzustellen. Es ist aber rechtliIwdY/ordcrlich, nach der Bekannt-cabe des zusätzlichen bzv/ veränderten i atbestands vom Sescnul-digten eine Erklärung "zu/ elrlangen, die unter exakter Bezeich- ß nunc der Beschu.ldio, tenv-ernehmuno, in denen vorher dazu ausce-sagt wurde, enthält-; daß der Beschuldigte diese Aussagen als Beschuldiqtenaussaoe im Ermittlungsverfahren bestehen lassen möchte. Er kann darauf hingewiesen werden, daß ihm die Rechte nach §§ 61 und 91 StPO auch dazu zustehen. Es ist damit gewährleistet., daß alle Beschuldigtenaussagen von den bereits dargestellten Bedingungen des Rechtsverhältnisses des Ermittlungsverfahrens erfaßt werden. Die Rechte des Beschuldigten sind in jeder weiteren Beschuldigtenvernehmung umfassend zu gewährleisten. Das betrifft seine Rechte auf Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat ebenso wie die Re'chte zum Zwecke der Verteidigung, zum Stellen von Beweisanträgen sowie das Beschwerderecht beim Staatsanwalt gegen Maßnahmen des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung oder anderen Ermittlungsverfahren.;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 361 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 361) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 361 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 361)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan einerseits und die politisch-operativen Aufgaben als politisch-operative Diensteinheit andererseits in Abgrenzung zu anderen Diensteinheiten Staatssicherheit festzulegen. Die sich aus der Doppelsteilung für die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in ahrnehnung ihrer Verantwortung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ergebenden Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche und Bestrebungen des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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