Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 335

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 335 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 335);  000337 C. -335v - WS OHS 001 - 233/S1 1 4.1.3. DieNutzung des sozialistischen Rechts in der Beschuldigtenvernehmung zur Erarbeitung wahrer Aussagen und als Voraussetzung ihrer Verwendbarkeit in der Beweisführuna Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht. Es ist in der Beschuldigtenvernehmung bei der Anwendung der Grundsätze des Strafverfahrens, der Normen des sozialistischen StrafProzeßrechts und der Tatbestände des Strafrechts durchzusetzen. Es war Aufgabe der geführten Untersuchungen zu bestimmen,, welche Rechtsgrundsätzs in der Beschuldigtenvernehmung eine spezifische Bedeutung erlangen und wie die strafprozessualen Normen, die Beziehungen zur Beschuldigtenvernehmung enthalten, entsprechend -'ifeer Spezifik konkret anwendbar sind. Es war weiterhin erforderlich, aus den rechtlichen Grundlagen Umfang und Bedingungen der. Tätigkeit des Untersuchungsführers abzuleiten sowie die sich aus der Rechtsstellung des Beschuldigten im Ermittliilrgeverfahren ergebenden Konsequenzen für die Beschuldigtenyerriehmung zu bestimmen. Auf Grund der Bedeutung der Rechtsanwendung in der Beschuldigtenvernehmung war es erforderlich, -die konkreten rechtlichen Verpflichtungen und Möglichkeiten des Untersuchungsführers zu untersuchen. Es wurden die für die Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung bedeutsamen Problemstellungen einer Betrachtung und Prüfung unterzogen, um insbesondere geeignete \ und rechtlich unanfechtbare praktische Lösungen festzustellen. Dabei war es Anliegen, die auf den gesetzlichen Grundlagen möglichen Varianten des Vorgehens des Untersuchungsführers zu bestimmen, um Voraussetzungen zu schaffen, daß in den Beschuldigtenvernehmungen bewußter und bis ins Detail korrekt mit den Rechtsbestimmungen gearbeitet werden kann. Zugleich sollte in Abgrenzung von jeglichem Rechtsformalismus deutlich werden, wie die Nutzung der Rechtsbestimmungen für eine offensive.;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 335 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 335) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 335 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 335)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Untersuchungspraxis bewährt. Seine Aufgabenstellung besteht in der Überprüfung von den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt bekannt gewordenen Hinweisen auf möglicherweise vorliegende Straftaten dahingehend, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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