Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 331

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 331 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 331); WS JHS 001 233/81 i V? A fi 0 t 0 *V U V b & 6 o i' -031 - I Überzeugungen des Untersuchungsführers sind wirksam in Form seiner politisch-ideologischen Grundeinstellung zu seiner Tätigkeit, Der Untersuchungsführer hat den unbedingten Villen, durch seine Tätig- keit dazu beizutragen, die Macht der Arbeiterklasse stets zu festigen und zu sichern. Aus seinem Klassenstandpunkt heraus setzt er seine ganze Kraft dafür ein, die Pläne und Maßnahmen des Klassengegners zu vereiteln. Er betrachtet die konsequente Feststellung der objektiven Wahrheit als seinen Klassenauftrag, und geht davon aus, daß nur die gesicherte Kenntnis der objektiven Wahrheit der Arbeiterklasse nutzt. Er läßt sich deshalb in seiner Tätigkeit immer von objektiv existierenden Tatsachen und nicht von Wunschdenken leiten. Seine Tätigkeit ist somit parteilich und nicht neutral. Sie erfordert persönliches Engagement und offensives Handeln. Auf Grund seiner marxistisch-leninistischen Position im St rafver f ähren-, seinen Rechtskennt- s: ■ / A . nissen, Kenntnissen und Fähiokeiten in der/Handhabunq der wissenschaftlichen Untersuchungsführung ist der Untersuchungs- führer auch davon überzeugt, daß eh über die Voraussetzungen £ ' r ■ verfügt, seinen Klassenauftrag in EIrren zu erfüllen. Das ist ■4T' die unerschütterliche Grundlage; auf der die jederzeit reale Einschätzung der zu lösender Aufgaben und der Möglichkeiten ihrer Realisierung beruht und aus der auch jederzeit die Sicher-heit des Auftretens desXntersuchungsführers gegenüber Beschuldigten und anderen Personen erwächst. Diese Grundeinstellung des Untersuchungsführers läßt keinen Raum für Klassenneutralität und Inaktivität bei der Führung der Beschuldigtenvernehmung. Sie gewährleistet, daß die Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Vissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit als Voraussetzung wahrer Untersuchungsergebnisse in der Tätigkeit jedes Untersuchungsführers gewahrt bleibt.;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 331 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 331) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 331 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 331)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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