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Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 316

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 316 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 316); WS 3HS 001 ‘ G J 0 3 J' C -3i 6 - - 233/81 Aus diesen Möglichkeiten resultieren objektive Grundlagen für die Entdeckung und operative Aufklärung der-Straftat. Die Persönlichkeitseigenschaften des Täters wirken in der psychischen Regulation des Tatgeschehens. Entsprechend den Erfahrungen der Untersuchungsarbeit ist vor allem auch bedeutsam, daß kein Beschuldigter in der Lage ist, das tatsächlich effektivste Verhalten zur Tarnung und Absicherung einer Straftat fehlerfrei zu realisieren und dadurch zusätzlich Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten entstehen. Aus der objektiv existierenden Deliktspezifik der Erkenntnisgewinnung und des Beiveisens ergibt sich grundsätzlich, daß das taktische Vorgehen in der Eeschuldigtenvernehmung von diesen Grundlagen ausgehen muß. Das erfordert, daß das taktische Vorgehen für Delikte und einzelne Begehungsweisen differenziert untersucht und anhand der objektiven Bedingungen gesondert ausgearbeitet werden muß-. % Die Kenntnis und Beachtung dieser objektiven ‘Bedingungen ist r tri - ’■ QL7*' eine entscheidende Voraussetzung eines pTfekJtiv auf die Wahr-heitsfeststellung gerichteten vernehmungstaktischen Vorgehens. 4 ' Die Ausgangspunkte des vernehmungstaktischen Vorgehens werden %: ff im einzelnen Verfahren durch die zu Beginn der Untersuchung konkret gegebene Beweislage und die sich aus der Analyse der delikttypischen BewpismöglichIeiten ergebenden vorgangsbezogenen Versionen der Beweisführung bestimmt. Es ist zu beachten, daß von der Analyse der Beweisführungs-möglichkeiten auch der Beschuldigte bei der Einschätzung seiner Lage im Ermittlungsverfahren und der Festlegung seiner Verhaltensdisposition ausgehen wird. Die Persönlichkeitseigenschaften des Beschuldigten bestimmen Umfang, Tiefe und Realität dieser Überlegungen und den Grad ihrer Wirksamkeit innerhalb der Verhaltensdisposition in der Beschuldigtenvernehmung. Es ergibt sich, daß die Kenntnis und Einschätzung der realen und möglichen Beweislage durch Beschuldigte bei der Entscheidung zur Aussagebereitschaft und zur Gestaltung der Beschuldigtenaussagen in jedem Verfahren ein Schlüsselproblem für die Bestimmung und Durchführung der Vernehmungstaktik darstellt.;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 316 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 316) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 316 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 316)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist.

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