Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 258

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 258 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 258); I ; 258 WS DHS 001 - 233/81 1. Au'stauschblatt 33&U 500256 fällig gewordener Personen, zur Erzielung eines hohen Vor beugungsettekts bei Vorbeugungsgesprächen sowie zur Unterstützung vielfältiger politisch-operativer Maßnahmen (beispielsweise der Zersetzung eines negativen Personenzusammen Schlusses). Diese bewährte Praxis der Untersuchungsorgane des MfS ist jedoch durcn die gegenwärtig geltenden strafverfahrensrechtlichen Regelungen des § 95 (1) StPO nicht gedeckt. § 95 (1) StPO bestimmt als Voraussetzung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat kann gegebenenfalls noch unter Berufung auf § 3 (1) StGB begründet werden und bei Jugendlichen kann in den gesetzlich bestimmten Fällen des § 75 StPO gemäß § 75 (3) StPO von der Einleitung eines Ermittiungsverfahrens abgesehen werden, aber der Entscheidungsspielraum ist nicht groß. Auf die Mehrzahl der aus politischen odey£.%atr§ politisch-operativen Gründen erforderlichen Entscheidungen über die Nichteinleitnung eines Ermittlungsverfahrens treffen die Voraussetzungen des § 95 (1) StPdl nicht zu. C t \ i. Wenn beispielsweise bei Ärzten oder medizinischem Personal trotz eindeuti?gän.Vorliegens strafbarer Handlungen im Interesse der medizinischen Versorgung der Bevölkerung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden soll, kann das nicht wahrheitswidrig so begründet werden, daß kein Straftatverdacht vorliegt. Ebenso ist § 95 (1) StPO als Grundlage für eine Abschlußentscheidung ungeeignet bei allen Vorbeugungsgesprächen, denen bereits strafrechtlich relevante Handlungen zugrunde liegen, bei Befragungen im Zusammenhang mit Zersetzungsmaßnahmen, wenn von den Befragten bereits strafrechtlich relevante Handlungen begangen wurden und bei ähnlichen Situationen. Es darf nicht verkannt werden, daß andere verfahrensrechtliche Bestimmungen auch gute Möglichkeiten zur Unterstützung eines Rückgewinnungsprozesses bieten, beispielsweise die Bearbeitung eines Ermittlungsverfahrens ohne Haft mit dem Ziel seiner späteren Einstellung durch den Staatsanwalt auf der Grundlage des § 14-8 (1) Ziff. 3 oder durch das Gericht auf der Basis des § 243 StPO,;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 258 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 258) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 258 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 258)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Zur Realisierung dieser grundlegenden Aufgaben der bedarf es der jederzeit zuverlässigen Gewährleistung von Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Parteilichkeit bei der Handhabung der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht stehengeblieben werden. Die Aufgabe besteht darin, die sich ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben exakter festzulegen und deren zielstrebige Lösung tatsächlich in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltung , aber auch in den Abteilungen der Differenzen zwischen den an den Bereich Auswertung und den an den Bereich Koordinierung der der übermittelten Angaben festgestellt.

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