Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 258

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 258 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 258); I ; 258 WS DHS 001 - 233/81 1. Au'stauschblatt 33&U 500256 fällig gewordener Personen, zur Erzielung eines hohen Vor beugungsettekts bei Vorbeugungsgesprächen sowie zur Unterstützung vielfältiger politisch-operativer Maßnahmen (beispielsweise der Zersetzung eines negativen Personenzusammen Schlusses). Diese bewährte Praxis der Untersuchungsorgane des MfS ist jedoch durcn die gegenwärtig geltenden strafverfahrensrechtlichen Regelungen des § 95 (1) StPO nicht gedeckt. § 95 (1) StPO bestimmt als Voraussetzung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat kann gegebenenfalls noch unter Berufung auf § 3 (1) StGB begründet werden und bei Jugendlichen kann in den gesetzlich bestimmten Fällen des § 75 StPO gemäß § 75 (3) StPO von der Einleitung eines Ermittiungsverfahrens abgesehen werden, aber der Entscheidungsspielraum ist nicht groß. Auf die Mehrzahl der aus politischen odey£.%atr§ politisch-operativen Gründen erforderlichen Entscheidungen über die Nichteinleitnung eines Ermittlungsverfahrens treffen die Voraussetzungen des § 95 (1) StPdl nicht zu. C t \ i. Wenn beispielsweise bei Ärzten oder medizinischem Personal trotz eindeuti?gän.Vorliegens strafbarer Handlungen im Interesse der medizinischen Versorgung der Bevölkerung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden soll, kann das nicht wahrheitswidrig so begründet werden, daß kein Straftatverdacht vorliegt. Ebenso ist § 95 (1) StPO als Grundlage für eine Abschlußentscheidung ungeeignet bei allen Vorbeugungsgesprächen, denen bereits strafrechtlich relevante Handlungen zugrunde liegen, bei Befragungen im Zusammenhang mit Zersetzungsmaßnahmen, wenn von den Befragten bereits strafrechtlich relevante Handlungen begangen wurden und bei ähnlichen Situationen. Es darf nicht verkannt werden, daß andere verfahrensrechtliche Bestimmungen auch gute Möglichkeiten zur Unterstützung eines Rückgewinnungsprozesses bieten, beispielsweise die Bearbeitung eines Ermittlungsverfahrens ohne Haft mit dem Ziel seiner späteren Einstellung durch den Staatsanwalt auf der Grundlage des § 14-8 (1) Ziff. 3 oder durch das Gericht auf der Basis des § 243 StPO,;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 258 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 258) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 258 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 258)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten Sofern bei der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge ein Zusammenwirken mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten erforderlich ist, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher Haupt-verhandlungen ist durch eine qualifizierte aufgabenbezogene vorbeugende Arbeit, insbesondere durch die verantwortungsvolle operative Reaktion auf politisch-operative Informationen, zu gewährleisten, daß Gefahren für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X