Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 241

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 241 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 241); WS 3HS 001 ""N 0 0 023 8 21 Rechtslage begründet sind. 233/31 Beispielsweise ist ein Fall denkbar, daß ein Verdächtiger in einer Befragung über seine angebliche Absicht des ungesetzlichen Verlassens der DDR und dazu getroffene Vorbereituncshsndlungen (z. B. Erkundungen an der Staatsgrenze, Gespräche mit Gleichgesinnten über geeignete Wege der Realisierung) Angaben macht. Machdem ihn daraufhin die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts einer Straftat nach S 213 (1) und (4) StGB eröffnet wird , widerruft er die vorher gemachte Aussage mit der Begründung, er habe angenommen, daß ihm das MfS bei der'Realisierung seiner Obersierilungseb-sicht in die 3RD behilflich sein werde, wenn er über ein angeblich beabsichtigtes ungesetzliches Verlassen berichtet. In diesem Fall ist die Verdschtigenaussane für die Beweisführung in Strafverfahren unbrauchbar, weil die auf seinem Rechtsstatus gestützten Verteidigungsvorbringen des Beschuldigten nicht widerlegt werden können. Demzufolge ist .festzustellen: Der Mangel der Verdächtigenau.s-sage.dsr ihre beweismäßige Verwertung im Strafverfehren negativ beeinflußt und deshalb stets beachtet werden muß, besteht in dem sich aus der'Rechtslage des Verdächtigen ergebenden Umstand, daß die Aussage oftmals ir6e#mtnis des staatlichen Verfolgungsinteresses an einer möglitcherweise vom Verdächtigen begangenen Straftat und mesf in Unkenntnis der vorliegenden Verdachtsoründe aemacht ,.Wmr#s’t)ieser Manoel resultiert aus dem Wesen der Verdäcivtidenbefraaunq. und ist nicht reoarabel; aus der Sicht derf Üntersuchungspraxis des MfS macht er oft- M, mals gerade denV/ert der Verdachtigenbefragung im Kläruncs-prozeß einer Straftat und ihrer Zusammenhänge aus, weil er die Anwendung einer breiten Palette taktischer Varianten der Eröffnung und der Durchführung der Verdächtigenbefragung ermöglicht. Wir plädieren dafür, daß diese Möglichkeiten - selbstverständlich in den vom sozialistischen Recht gesetzten Grenzen - auch weiterhin mit Ideenreichtum und taktisch geschickt genutzt 'werden. Die Sicherung des Beweiswertes der beweiserheblichen Substanz der Aussagen des Verdächtigen für ein im Anschluß an die Ver-dächtigenbefragung einzuleitendes Ermittlungsverfahren und im Strafverfahren ist allerdings in diesen Fällen grundsätzlich an die Vornahme der Beschuldigtenvernehmung gebunden,in der der Beschuldigte die vorher gemachten Sachdarstellungen als;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 241 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 241) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 241 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 241)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilung zu lösen: Gewährleistung einer engen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen.

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