Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 228

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 228 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 228); 8S*U c. %mn- , - '228 - WS SMS 001 233/81 t . Das strafprozessuale Prüfungsverfahren unterliegt der Lsitunn und der.Aufsicht durch den Staatsanwalt (vgl. insbesondere §§ 87 (2) Ziff. 1 1. Halbsatz sowie 89 (2) Ziff. 1 sowie die Anweisung 1/75 des Generalstaatsanwalts , Abschnitt I ). Es ist in der von Generalstaatssnwalt in Ausfüllung von g 55 (3) StPO festcesetzten Frist von 7 Tagen abzuschließen, wenn nicht der Leiter des Untersuchungsorgans die Frist bei Not“ Wendigkeit um weitere 7 Tage verlängert hat. In begründeten Ausnehmerollen kann der Staatsanwalt die Frist weiter bis 2 zu 3 Monaten verlängern. Das strefprozessuale Prüfunosverfahren ist mit einer der in den §§ 95, 97 und 93 StPO alt e r nat iv voroensbenen Ent sehe iduno e n abzuschließen, also entweder ist a) von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, weil sich im Ergebnis der Prüfung der A;usgangsinf ormat icn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen 3§r Strafverfolgung fehlt (vgl. § 95 (1) StPO) oder b) kein Ermittlungsverfahren#j#nzuleiten und die Sache an 'ein gesellschaf t lichssPrtgdW der Rechtspflege zu überge-ben, wenn sich im Ergebnis der Oberprüfung der Ausgangs-Information herausgestellt hat, daß die im § 53 StPO genannten Voraussetzunoej■für die Oberaabe der Sache an eine Konflikt-oder Schiedskommission gegeben sind (vgl. § 97 StPO; oder c) ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn die Prüfung der Ausgangsinformation ergeben hat, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen (vgl. § 93 (1) StPO). Wir werden uns in unseren folgenden Untersuchungen entsprechend dem Anliegen der Forschungsarbeit zunächst auf Darlegungen 1 2 3 1 Vgl."Dokumentensammlung zum Strafprozeßrecht", WS DHS 001 - 40/73, S. 33 - 35 2 ebenda 3 Auf diese Abschlußalternative wird in der Forschungsarbeit nicht eingegangen, weil sie nach unseren Feststellungen in der Untersuchungsarbeit des MfS kaum Bedeutung hat.;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 228 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 228) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 228 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 228)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Die Inhaftierten sind bei der Aufnahme in die Untersuchungshaft-anstaltan auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Pflichten und Rechte zu belehren.

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