Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 227

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 227 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 227); 000224' s. - 227 - vvs ans oo1 - 233/31 konkretisiert. Sie sind so ausgestaltet , daß f akt isch jeder den Untersuchungsorganen und den Staatsanwalt zur Kenntnis gelangende Hinweis auf eine mögliche Straftat eine solche Prüfung auslösen kann. Zum Zwecke der Oberprüfung dieser Hinweise und in Vorbereitung der Entscheidung über die Einleitung- oder Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt "die notwendigen Prüfuncshondlunoen vorzunehmen'’ (vgl. § 95 (2) StPO). Sie machen das eigentliche strafprozessuale Prüfungsverfahren aus. Als Prüfungshandlungen sind sämtliche strafprozessualen Naßnahmen zulässig, welche die vsr- fassunnsmäSioen Grundrechte der * V iuurner ment )9Gint rnc 1*1 Ir 2.n9n ' Darüber hinaus sind die Befragung des Verdeghtigen und, venn es zu diesem Zweck unumgänglich ist, seine Zuführung- zulässig (vgl. 0 95 (2) 2. Satz StPO). Auch Maßnahmen zur Glut- alkoholbsstimmung und erkennungsdienstliche Maßnahmen kennen angeorrj.net werden, wenn dies zur Prüfun'cid.es Verdachts einer Straftat erforderlich ist (vgl. § 44) vfitPO) . Die Beschuldigtenvernehmung und die nähme prozessualer Zwangsmaßnahmen sind unzulässig (vgl. § 95 (2) 3. Satz StPO). Dieses Verbot ist bei der jwl.ärung von Handlungen strefun-mündiger oder zurechnungjwiehiger Personen sowie bei der Untersuchung von Verfehlungen in bezug auf Durchsuchungen und Beschlagnahmen aufg’eho.b'en (vgl. 5§ 99 2. Satz sowie § 100 (3) stPo). V . Die in der Untersuchungspraxis bewährten und am häufigster, ange wandten strsfprozessualen Maßnahmen des Prüfungsverfahrens sind in der einschlägigen strafverfahrensrechtlichen Literatur der o 3 DDR“ und in einem Lehrmaterial der Hochschule des MfS dargestellt . Vgl . Lehrbuch "Strafverfaüxrensreclit1',, a . s. O., S. 247 Vgl. Lehrbuch "Strafvorfahrensrecht", S. 248/249; H. Weidlich "Die Prüfunc der Anzeine und die Entscheiduno1 0 - 55 Mdl-Publikationsabteilung 1969, S. 53 - 77; V. Graichen "An-zeigenaufnähme und Verdachtsprüfung” Lehrmaterial der Sektion Kriminalistik der Humboldt-Universität 1973, 3 Kunze "Die Anzeioeneufnähme’ S. 59 - 54 Vgl. Studienmaterial, VVS 150 - 80/74, Mdl-Fublikationsabteilung 197; v S. 38 50;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 227 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 227) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 227 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 227)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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