Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 223

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 223 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 223); 0 0 02.20 223 - vvs -HS °oa - 233/si schaft)"formlosy ohne Belehrung jeden hören. Es handelt sich- 1 um das Ermittlungsstadium des ‘Herumhörens ’ Diese Rechtsunsicherheit wird noch dadurch verstärkt, daß das bürgerliche StrafProzeßrecht nicht einmal die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen bestimmten Beschuldigten fordert. Das bedeutet, daß Polizei und Staatsanwaltschaft praktisch unbegrenzt ermitteln und "herumhören" können, ohne daß.der Betreffende überhaupt davon erfahren muß. Wenn das Ermittiungsverfahren eingestellt wird, braucht der Beschuldigte gemäß 2 153 a (1) StPO der BRD gar nicht vernommen zu werden. Ansonsten liegt der Zeitpunkt der Durchführung der Beschuldigtenvernehmung uneingeschränkt im Ermessen von Staatsanwaltschaft und Polizei; das Gesetz, fordert ledialich, daß die Beschuldiotenvernehmuna Vbr dem Abschluß ~ ° w . *£ der Ermittluncen zu erfolcen hat (§ 153 M- (l) StPO der BRD). Die Strafverfolgungspraxis in der BRD nüt diese im bürgerlichen Strafprozeßrecht vorgesehenen Freiräume für die Durch- Setzung der Interessen der herrächi'epiden Kreise des Monopolkapitals riooros aus * Im Rahmh%ier allgemeinen Tendenz des ■f ./■ v ° Abbaus demokratischer Re eilte yd er Bürqer in der BRD, die auch in bezug auf das St rafprqzßrecht der BRD und seine Handhabun sowohl in den Rechtsetzdtlgsakten seit 1970 als such in der V Rechtspraxis nachweisbar ist, hat sich in den letzten Bahren vor allem die Rolle der Polizei im Ermittlungsverfahren derar erhöht, daß die diesbezüglichen Regelungen der StPO der 3RD faktisch als unterlaufen angesehen werden müssen. Gemäß § 153 (1) StPO der BRD soll die BRD-Polizei im Ermittlungsverfahren lediglich zum ersten Zugriff berechtigt sein und Maßnahmen zur Verhinderung der Verdunkelung der Sache treffen, im übrigen aber nur auf Weisung der Staatsanwaltschaft tätig werden. "Die Praxis hat dieses Bild völlig verschoben", schreibt der bereits zitierte Autor, und er stellt fest, daß "die Polizei weit über den ersten Zugriff hinaus das Ermittlungsverfahren ohne Einschalten der Staatsanwaltschaft zu Ende führt, 90 daß der Staatsanwaltschaft 1 ScnäferGerhard "Die Praxis des Strafverfahrens Verlag W. KohJJaaiiinier, Stuttgart 1980, S. 157;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 223 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 223) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 223 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 223)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der in Westberlin stajttgfundenen Tagung des und der Weltbank im, die Organisierung eines Protestmarsches am gegen staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen in kirchlichen Publikationen und weitere damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und anderer sozialistischer Staaten bieten welche operativen Hinweise enthalten sind, die für die Bearbeitung von Objekten des Feindes Bedeutung haben.

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