Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 216

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 216 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 216); WS 3HS 001 - 233/81 1. Austauschblatt 000214 - 216 - Trotz der im Einzelfall günstigen Möglichkeiten der Wandlung inoffizieller Beweismittel in bzw. der Ersetzung inoffizieller Beweismittel durch offizielle Beweismittel unter Nutzung der strafprozessualen Regelungen der §§ 92 und 95 (2) StPO können nicht sämtliche in der Praxis auftretenden Probleme auf diesem Wege gelöst werden. In der politischoperativen Arbeit kommt es vereinzelt vor, daß trotz Ausschöpfung sämtlicher im konkreten Fall gegebenen Möglichkeiten eine den erforderlichen Konsprationseffekt garantierende Wandlung bzw. Ersetzung inoffizieller Beweismittel nicht realisierbar ist., jedoch die inoffiziell erarbeiteten Informationen den Verdacht bzw. den dringenden Verdacht einer Straftat begründen oder sogar das. Vorliegen einer Straftat bzw. bestimmter objektiverTatbestandsmerkmale bereits zweifelsfrei beweisen. Es arrtjsteht die Frage, ob in solchen Ausnahmefällen die Einleitung eines Ermittlungs- Verfahrens ausschließlich -auf der Grundlage inoffizieller ’T T Beweismittel möglich iiC;.V ■fe.:. 'W Diese Frage kann/abstrakt theoretisch nicht umfassend beantwortet werden. XtiiäT sind grundsätzlich ausschließlich straf-prozessual zulässige Beweismittel für die Begründung des Verdachts bzw. des dringenden Tatverdachts verwendbar, jedoch sind in die Entscheidungsfindung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens immer sämtliche zum jeweiligen Zeitpunkt bekannten Informationen über das möglicherweise strafrechtlich relevante Geschehen und seine politischen und politisch-operativen Zusammenhänge einzubeziehen. Insbesondere der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit des inoffiziell nachgewiesenen Straftatverdachts, die Notwendigkeit der vorbeugenden Verhinderung politischen Schadens oder der Beseitigung ernsthafter Gefahrenzustände - beispielsweise im Zusammenhang mit der Bekämpfung öffentlichkeitswirksamer spektakulärer bzw. demonstrativ-provokativer Straftaten des ungesetzlichen Verlassens der DDR - sowie ähnlich bedeutungsvolle politische und politisch-opera-;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 216 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 216) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 216 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 216)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der entsprechenden Strafrechtsnormen der die Einleitung der Ermittlungsverfahren vorzunehmen. In gleicher Weise ist hinsichtlich der übergebenen Ermittlungsverfahren vorzugehen. Im Zusammenhang mit der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß der Ermittlungsverfahren ist zu gewährleisten, daß strafrechtliche Verantwortlichkeit nur mit Beweismitteln begründet wird, die dem insbesondere in geregelten Grundsatz der Gesetzlichkeit der Beweisführung entsprechen. Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Annahmen, Vermutungen und Hoffnungen zahlen auch hier nicht. Deswegen werden die im Operativvorgang erarbeiteten Beweismittel verantwortungsbewußt und unvoreingenommen geprüft.

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