Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 189

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 189 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 189); P C f j i JiU JÜ018S !. - '189 - WS 0;-!3 001 /■ -r -*■ / r? * £-CjZ/ wj LüCuCr? ini BeweisprozeF (boin p io1 sweio e tveil objektiv erfordert liehe s bo r p r ü f u ng s raa ß na hra o n aus politischen oder operativen Gründen nicht realisiert worden können) Genenrrünrie begründen, riio c'ss Zustandekommen von Gewißheit unmöglich raschen. Wir schlagen vor, in diesen Fällen in S chlußbe rlclit die tatsach Ci 3.0 ihn c* n 2i! T\ r* au s a ■ o, f'outl b ‘I : S £ eilt , n rl beoleitoten Schlußfolgerungen des Unteroucbunns- rnnns deutlich '-".von ebzuhoben. Beispielsweise sollten wider* geführten Untersuchungshnnc’lungen angeführt und erst abschließend die vorn Untersuchung sorgen gezogenen Schlußfolgerungen unterbreitet werden. In Durchsetzung dieser Empfehlung könnte ein Schlußbericht beispielsweise folgende Pessare enthaltend Der Beschuldigte hat in Zusaranoi-.ljg nit den darocstoll-ton, z’-/oirolsvroi bewiesenen on unfannreicho Aus- spann über seine Aktivitäten Unterstützung krir.i-nollcr Aktivitäten def**''enschonhöridlorhcnc’o in ’Vcr.tberlin gemacht. Diese botm5fri in einzelnen (es feinen Einzelheiten). , D3.p c?i: rc!inr.fßh.ft'n. C?berprüfunnen des JJntorsuchungcor-v.n3 erbrachte keine * direkten Howeismonlichk0itan zu diesen straf rocljjjlie'h relevanten Handlungen des Do schuld 3 r-ton. Durch die- früheren Gerichtsverfahren goren die Angehörigen der gleichen Bande ist jedoch’ bewiesen, daß ’r'in Aussagen des Geschuldigten über seine ! .itwirkunn bei der Vorbereitung und Organisierung von Schleusunnsaktionsn con üolichon Methoden banden- und oewbrbsraäßVq betrieb-non Menschenhandels dieser verbrecherischen"crupnioruno entsprochen. Dos betrifft insbesondere (cs feinen " Einsolneiton) . Darüber hinaus ist fostzustollen daß der Beschuldigte Hie diesbezüglichen Äusseren - wie*des Protokoll der Vernehmung von und die zusütl 3 ch'ne' r-tigte Oehellaufzoichnunn Ausreisen - ohne 1 Öden' Vort unr trciwillig getätigt hot. Als Motiv der"Aussrro hat er rcf,-NßnrCpCÜCn* fSV,0n ‘srenenoen zu sein, rlcß'don Un-tersuui,unesorg' n ohnehin olles über ihn hfi-,ript nr,.,0 sT,."TdrrrOStC1o-C.°-?iSnr0ri,:!o krochtiron zu der ' cnluw, olcorung, reu h1s oben in einzelnen .njfnn-fr,hrnn Aussagen des Beschuldigten der Wahrheit entsprechen."" Schließlich gebietet unseres Erachtens die umfassende und objektive Informierung des Staatsanwalts über die konkrete;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 189 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 189) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 189 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 189)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

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