Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 156

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 156 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 156); es tu 000155 50 - WS DHG 001’ - 233/05 verfahren zu beweisenden Feststellungen bestimmt. Oes soll folgenden beispielhaft veranschaulicht werden: § 3.00 StGB stellt unter anderem die Verbindungsauf nehme zu in § 97 StGB genannten Stellen oder Personen unter Strafe, wenn dies mit der Absicht geschieht, dis Interessen der DDR zu schädigen. Diese Benehunoswoise dor tat verlangt auf der weis einer ode ;;] ekt iv ;hne zu Stellen nienst restzuste der Einrichtung so non eureh den llen und zu bc’.v oder Person bei r in Verbindung Begehungsw 0 i.S 0 S oi t e zwi n gend n im 3 97 JLUD Täter. Es ist isen, daß 0 9 s D io 1 SV/8 153 c ■VI ;en icn-genannten also zu-ich bei der BRD, mit Per der later in verbinoung getreten ist, um solche handelt, die vom § 97 StGB erfaßt ist Darüber hinaus müssen die ! auf nähme, die Intensität des Handelns, Zeitdauer der Aufrechterhaltung der Verbindung usw. aufgc werden. Hs muß absolut wahr und mit Gew: sein, daß eine solche Verbindung entdeck Stande gekommen ist oder von Seiten.des' Aufnahme der Verbindung Notwendige. öfetei Anderenfalls ist der Tatbe nicht erfüllt, das Ermittlufe% wegen eines Verbrechens nach erfolgen, y , um e ine Verbin dungs M. euer d er Au t und b OIV i G S G t gesi chsrt t S ä c !’i 1 ich z u- :rs "al las z ur rar den ist. ik t ivsn Seit r. ! nicht zur rurtei *! i r*ri U 1 M ■ kann n icht Ebenso verhalt ersieh auf der subjektiven S g Ir g nt r? t ci 3 Nachweis der ,A-bs#:ht , die Interessen der DDR zu schädigen Es muß absolut j.'änr und bewiesen sein, daß sich der Täter in Kenntnis dessen zur Verbindungsaufnähme entschieden hat, daß-es sich beim Kontaktpartner um eine fremde Recht deren Einrichtung oder Vertreter oder einen Geheimdienst oder eine ausländische Organisation oder deren Helfer (vgl. § 97 StGB) handelte und daß dies mit der Absicht der Schädigung der Interessen der DDR erfolgte. In der Untersuchungspraxis wird dieser Nachweis nicht nur durch die Aussagen des Beschuldigten, sondern vor allem durch logische Schlüsse aus objektiven und subjektiven Bedingungen der Straftat geführt, z. ß. unter Einbeziehung desdie DDR herabwürdigenden Textes der an die GfM gesandten Briefe, der Kenntnis des Beschuldigten über die GfM, seiner Zielstellung, mit Unterstützung der GfM seine Ausreise aus der DDR zu erzwingen usw. Im Ergebnis der Beweisführung muß Gewißheit über die absolute Wahrheit der Erkenntnis bestehen, daß der Täter mit der Absicht handelte, die Interessen der DDR zu schädigen. 1 Studienmaterial des Lehrstuhls Strafrecht/SozialistIsche Kriminologie zum Thema "Die Landesverrstsverbrechen (§§ 97 - 100 StGB)", WS DHS 001 - 135/79, S. 45 2 ebenda S. 43;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 156 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 156) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 156 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 156)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer hohen Allgemeinbildung; Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Anwendung der für die Lösung ihrer konkreten Aufgaben erforderlichen spezifischen Mittel und Methoden; Kenntnisse über die Mittel und Methoden feindlichen Vorgehens, zur Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit zu ermöglichen. Bas Ziel der Beweisanträge Beschuldigter wird in der Regel sein, entlastende Fakten festzustellen. Da wir jedoch die Art und Weise der GrenzSicherung an der Staatsgrenze der zu sozialistischen Staaten, bei der die Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen vorwiegend polizeilichen und administrativen Charakter tragen.

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