Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 124

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 124 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 124); OG 0123 S i zk WS Di-!3 001 - 233/31 ist insbesondere davon abhängig, ob ein Indizienbeweis zustande!;: ommt oder nicht. Nur wenn der Indizienbeweis geführt werden kann, könnt den Informationsgehalt beweiserhebliche Bedeutung zu, ist die Informationsquelle ein indirektes Be- iveismit tel. Indirekte Beweismittel besitzen in der Untersuchunnsprnxis allerdings nicht nur und nicht in erster Linie für den Indizienbeweis Bodeutunn - es ist in den von den Unter- suchungsorgenen des MfS bearbeiteten Ermit selten, daß die Beweisführung ausschließli ge indirekter Beweismittel geführt werden tlungovorfahren ch auf der Grunc'la-muß -, sondern vor allen für die Vorifizierunn des Wahrheitsgehalts direkter Beweismittel. In Regelfall handelt es sich um die Überprüfung des V/ehrheitswertes von Beschuldigtenaussagen. Werden Beweismittel beigebracht kielten der Beschuldigtenaussage um indirekte Beweismittel. z C* i S h 0 17 0 2.3 C r h 0 b 1 2. C h G 2. *1Z 9 3- betreffen, handelt es sich ä V* Beispielsweise werden zur übrprüfung des Wahrheitsgehalts von Beschuldigtenaussagen über stattgefundene Begegnungen mit westlichen Ausländern in der DDR, die in Zusammenhang mt\dsj? Vorbereitung oder Durchführung von Straftaten Auskünfte des Ministerium für Staatssicherheit :oder Zeugenaussagen beigebracht, die die Existent'des betreffenden Ausländers und seinen Aufenthalt in der °BR zun Zeitpunkt der angegebenen Zu-sanmenkurfrte beweisen. Diese Beweismittel sind indirekte Beweismittel , dn sie zu dem beweiserheblichen Umstand des Stattfindens der strafrechtlich relevanten Zusammenkünfte des Beschuldigten mit dem betreffenden Ausländer in einer indirekten Beziehung stehen; sie begründen die Möglichkeit (Wahrscheinlichkeit) des Stattfindens dieser Begegnungen. Sie sind dagegen nicht geeignet, das Stattfinden dieser Begegnungen zu beweisen (Gewißheit z-u begrü nden) . Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen Orgsnisationsverbrechen ist es übliche Praxis, durch Auszüge aus Adreß- oder Telefonbüchern Beweis über die Existenz einer Gaststätte zu führen, in der sich der Beschuldigte z. B. mit einem Angehörigen einer kriminellen Menschenhändlerbande getroffen haben will. In diesem Pol ist der Auszug aus den Adreßbuch ebenfalls indirekt be-vveiserheblich, und zwar insofern, daß dadurch bewiesen wird, daß die betreffende Gaststätte zum Zeitpunkt der Herausgabe des Adreßbuches existiert hat. Zu dem Treffe des Beschuldigten mit dem Bondenchef steht dieser Auszug jedoch nur in sehr entfernter Beziehung; sein Statt-;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 124 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 124) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 124 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 124)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen gegebenen Orientierungen auf Personen Personenkreise entsprechend der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Unterweisung wie auch alle anderen Mechanismen der Einstellungsbildung nicht nur beim Entstehen feindlich-negativer Einstellungen, sondern auch beim Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Feindlich-negative Einstellungen stellen - wie bereits im Abschnitt dargelegt wurde - mit ihrer Eigenschaft als Handlungstendenz die Bereitschaft der betreffenden Bürger zu einem feindlich-negativen Handeln dar.

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