Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 11

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 11 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 11); 11 WS DHS 001 - 233/32 i D 2 I U i I 000011 1 Von dieson wissenschaftlich-theoretischen Grundlagen der Untersuchungsarbeit ausgehend werden in den nachfolgenden Kapiteln der Arbeit (Kapitel 3 und 4) Möglichkeiten zur noch besseren Nutzung der gesetzlich zulässigen strafprozessualen Untersuchungshandlungen herausgearbeitet und in diesem Zusammenhang Wege aufgezeigt, wie unter den komplizierter werdenden Logebedingungen der 80er Bahre die Wahrheitsfeststellung im Ermittlungsverfahren qualifiziert werden kann. Die Verfasser haben sich auf die Untersuchungshandlungen konzentriert , die unter den aktuellen und perspektivischen politisch-operativen Lagebedingungen neuralgische Punkte für die Erhöhung der Qualität der Ur.tersuchur.gsarbeit und für eine jederzeit zuverlässige VVahrheitsfeststellung im Ermittlungsverfahren sind. Große Bedeutung besitzt in diesem Zusammenhang die weitere Qualifizierung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens sowie die umfassende Beherrschung der diesbezüglichen strafverfahrens- 4 ,,r rechtlichen Bestimmungen. Es werden, #*€'i$Häupt fragen der weiteren Qualifizierung der beweismäßigen 'Voraussetzungen für die Ein-leitung von Ermittlungsverfahren, einschließlich der 3earoei-tung von Operativen Vorgäfen, deutlich gewacht und Vorschläge für die noch e f f e! t ivacer? N'rfzung der Bestimmungen der StPO über das strafprozessuale Prüfungsverfahren im MfS begründet. Für die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Durchführung der Beschuldigtenvernehmung und zur Sicherung des Beweiswertes der Beschuldigtenaussage herausgearbeitet und dabei insbesondere praktisch orientierende Vorschläge der effektiven Nutzung der strafprozessualen Regelungen über die Beschuldigtenvernehmung für die Erzielung und Auf rechterhaltung der Bereitschaft Beschuldigter zu wahrheitsgemäßen Aussagen sowie für die Dokumentierung der ßeschuldigten-aussage begründet. Darüber hinaus werden an Hand ausgewählter Problemkreise im Zusammenhang mit Zeugenvernehmungen, Sachverständigengutachten und Sicherung von Beweisgegenständen und;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 11 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 11) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 11 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 11)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums der Beschuldigten. Gemäß ist es Aufgabe des Untersuchungsorgans, bei der Durchsuchung und BeschlagnahmeB. bei Wohnraumen zur ahrung der Rechte der von der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung zu übermitteln. Art der, Unterbringung: Gemeinschaftsunterbringung und Einzelunterbringung. Bei Einzelunterbringung sollte dem Verhafteten, entsprechender eis die Situation erläutert werden.

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