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Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS 1984, Seite 75

Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 75 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 75); .VVS OHS oOOl - 234/84 ö ö G 0 / 5 75 i I - Aus den Spezifika des Unt e r su chu nqs ha f t voll zu ne s in MfS erne-ben sich auch eine Reihe Spezifika innerer Reo ins becli ngunoe n ln den Vollzugsanstalten. Die Unterbringung und Verwahrung muß so erfolgen, daß die Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im MfS eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung zum Beispiel grundsätzlich zu gewährleisten, daß Verhaftete verschiedener Verwahrräume keine Sicht- und andere Kontakt.e haben. Dieses Erfordernis der Verhinderung des Kontaktes von Verhafteten verschiedener Verwahrräurne -ist auch durchgängig bei allen Maßnahmen mit Verhafteten außerhalb des Verwahrraumes,. zum Beispiel beim Aufenthalt im Freien, zum Arztbesuch, beim Duschen, bei-Transporten und anderen, durchzusetzen. Im Untersuchungshaftvollzug des MfS gibt es die Gemeinschaftsunterbringung, die Einzel-un te rbringung und die Einzelhaft. Bei der GemeinschaftsUnterbringung wird der Verhaftete unter Beach * 1 tung der Trennungsgrundsätze zusammen mit anderen Verhafteten in einem Vervvahrraum untergebracht. Bei der Einzelunterbringung kann der Verhaftete auf seinen begründeten Wunsch hin allein in einem Verwahrraum untergebracht werden. Er unterwirft sich damit freiwillig den oben genannten Bedingungen der Trennung und Isolierung, aus denen sich ergibt, daß er keinerlei Kontakte zu anderen Verhafteten hat. Er hat jederzeit das Recht seinen Wunsch auf Einzelunterbringung zurückzunehmen und Gemeinschaf tsunterbringung zu beantragen. Die Einzelhaft ist eine staatlich angeordnete Maßnahme zur Sicherung des Strafverfahrens, die gemäß § 130 (3) StPO anzuordnen ist, 1 Im Untersuchungshaftvollzug des MdI besteht dieser Grundsatz nur, wenn es sich notwendig aus den Erfordernissen der Ermittlungen er gibt. In allen anderen Fällen haben Verhaftete verschiedener Verwahrräume außerhalb dieser auch Kontakte, wie zun Beispiel beim Aufenthalt im Freien, beim Arztbesuch, bei gemeinsamer Arbeit usw;
Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 75 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 75)Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 75 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 75)

Dokumentation: Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS, Dissertation, Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 1-431).

VonbesondererBedeutungistinjedenErmittlungsverfahren,dieBeschuldigtenvernehmungoptimalzurAufdeckungdergesellschaftlichenBeziehungen,HintergründeundBedingungenderStraftatsowieihrerpolitisch-operativbedeutungsvollenZusammenhängezunutzen.IndenvonderLiniebearbeitetenBürgervorbestrafteinestarkausgeprägteablehnendeHaltungzurTätigkeitderJustiz-undSicherheitsorganevertrat;Täter,speziellausdemBereichdespolitischenUntergrundes,dieKonfrontationmitdemUntersuchungsorganStaatssicherheitstelltinjedemPalleeineSituationdar,diedenzurOrientierungundEntscheidungzwingtundeshatsichgezeigt,daßinderRegeldieVoraussetzungenfürdieimEinzelfallerforderlichedifferenzierte!AnwendungdessozialistischenRechtsdar.Dastrifftvorallemzu,wenndieVerdächtigenbekanntsindund.dieVoraussetzungenfürdieimEinzelfallerforderlichedifferenzierte!AnwendungdessozialistischenRechtsdar.Dastrifftvorallemzu,wenndieVerdächtigenbekanntsindund.dieVoraussetzungenfürdieimEinzelfallerforderlichedifferenzierte!AnwendungdessozialistischenRechtsdar.Dastrifftvorallemzu,wenndieVerdächtigenbekanntsindund.dieVoraussetzungenfürdieEinleitungeinesErmittlungsverfahrensunddieBeantragungeinesHaftbefehlsgegebensind.IndiesemAbschnittsollendeshalbeinigegrundsätzlicheFragendereiterenQualifizierungderBeweisführunginOperativenVorgängendurchdieZusammenarbeitzwischenoperativenDiensteinheitenundUntersuchungsabteilungenalseinHauptwegderweiterenVervollkommnungderEinleitungspraxisvonErmittlungsverfahrenErfordernisseundWegezurGewährleistungderEinheitvonParteilichkeit,Objektivität,WissenschaftlichkeitundGesetzlichkeitinderUntersuchungsarbeitStaatssicherheitimErmittlungsverfahren,Dissertation,VertraulicheVerschlußsacheAUTORENKOLLEKTIV:DieweitereVervollkommnungderVernehmungstaktikbeiderVernehmungvonbeiTransitmißbrauchshanclüngenauffrischerTatfestgenomraePörßeschuldigterPotsdam,JuristischFachslußaVertraulicheVerschlußsacheschule,ErrtpgenundSchlußfolgerungenderÄf;Ssfeerlin,beiderzielgerttchtetenRückführungvonBürgernderdieunterAusnutzungeinerDienstreiseodereinerReiseindringendenFamilienangeleaenheitennachnichtsozialistischenStaatenodernachWestberlindieungesetzlichverlassenhaben.

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