Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS 1984, Seite 370

Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 370 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 370); WS CJHS oOOl - 234/84 n n о Q ' r) V V u e S J 1. wegen staatsfeindlicher Delikte oder schweren Straftaten der allgemeinen Kriminalität vorbestrafte Personen, 2. Ant rags teiler auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin, 3. Personen, die ausgeprägte, intensive Westkontakte unterhalten, 4 Reisekader für das NSW sowie Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das NSW zu unternehmen. 5. Personen, die 'aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt des MfS ausscheiden. (zum Beispiel Personen, die operativ bearbeitet werden; Personen, di bereits in Objekten des MfS zum Einsatz kamen und die Geheimhaltungs bestimmungen verletzten; Personen, von denen nahestehende Bezugspersonen in der betreffenden UntersucHungshaftanstait inhaftiert sind) über die Objekt- oder territorial verantwort liehen Diensteinheiien ist zu erwirken,, daß die gesperrten Personen für Aufgaben an bzw in den Untersuchungshaftanstalcen des MfS nicht mehr zum Einsatz kommen Gleichfalls sollte mit diesen Diensteinheirpn vereinbart werden, daß bei Dienstleist urigen mit VViederholungscharakter stets der bestätigte Stamm von Arbeitskräften mit diesen spezifischen Aufgaben beauftragt wird. Bestätigte Personen des zivilen Bereiches sind bei ihrem Einsatz in der Untersuchungshaftanstalt zu registricren, zu belehren und während Ui res Aufenthaltes im Bereich der Untersuchungshaftanstalt ständig unter Kontrolle zu halten. Es ist von folgendem Grundsatz auszugehen, daß während der Anwesenheit dieser Personen im Objekt der Untersuchungshaftanstalt die Geheimhaltung konsequent gewährleistet ist, keine Kontaktaufnahmen zu Verhafteten zustande kommen und Einblicke in die Regimeverhältnisse der Untersuchungshaftanstait auf das unumgänglich notwendige Maß reduziert werden. Noch wirkungsvoller als bisher 'ist gleichfalls im Interesse erhöhter vorbeugender äußerer Sicherheit die operative Abvvehrarbeit unter den Anliegern/Anwohnern der Untersuchungshaftanstalten zu gewährleisten. Deshalb sind in enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie I.I, im Bereich des MfS mit der HA 11/21 vor allem jene Personen des genannten Bereiches aufzuklären und gegen diese;
Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 370 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 370) Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 370 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 370)

Dokumentation: Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS, Dissertation, Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 1-431).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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