Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS 1984, Seite 354

Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 354 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 354); WS CJHS oOOl - 234/84 I ОС i ■ I ! ö U І Л Л 4) £ ! u 0 ti (i 3 i i 1 3 54 der Schutz der Gesundheit der Verhafteten durch stetige Verbesserung der hygienischen Bedingungen und der medizinischen Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten als Bestandteil der Verantwortung der Diensteinheiten der Linie XIV, des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medizinischen Dienste der BVfS für den Schutz des Lebens der Verhafteten, ihrer Gesundheit und für die Erhaltung ihrer Arbeitskraft. Ausdruck der Verantwortung für das Leben und die Gesundheit der Verhafteten ist unter anderem der Grundsatz, daß zur Veränderung oder Beseitigung eines lebensbedrohlichen Zustandes auch ohne Zustimmung der betreffenden Verhafteten der notwendige ärztliche Eingriff vorgenommen werden kann. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn der Verhaftete schwere Verletzungen (zum Beispiel Schußverletzungen) hat, ein lebensbedrohlicher Zustand infolge langandauernder Verweigerung der Nahrungsaufnahme oder eines Suizidversuches eingetreten oder der Verhaftete lebensgefährlich erkrankt ist. Ist die ärztliche Versorgung in den medizinischen Ambulanzen der Untersuchungshaftanstalten nicht gewährleistet, macht sich eine stationäre Behandlung erforderlich und ist eine spezielle fachärztliche Untersuchung notwendig, so hat diese grundsätzlich im Ha ft Krankenhaus des MfS, irn Haftkrankenhaus Leipzig oder in Krankenhausabteilungen der Strafvollzugseinrichtungen der Verwaltung Strafvollzug des MdI, bei Transportfähigkeit des Verhafteten, zu erfolgen. Nur in AusnahmefäIlen sind Verhaftete in medizinische Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens zu überführen. Der Ausnahmsfall ist gegeben, wenn unmittelbare Lebensgefahr besteht und die Transportfähigkeit des erkrankten oder verletzten Verhafteten für einen länger dauernden Transport in ein Haftkrankenhaus oder in eine Krankenhausabteilung einer Strafvollzugseinrichtung nicht gegeben ist . Besondere Sicherheitserfordernisse ergeben sich vor allem bei Einweisungen Verhafteter aus dem Untersuchungshaftvollzug des MfS in staatliche medizinische Einrichtungen zur stationären Behandlung, da in diesem Fällen der Untersuchungshaftvollzug nicht unterbrochen und der Haftbefehl nicht aufgehoben ist. Damit sind gleichzeitig;
Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 354 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 354) Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 354 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 354)

Dokumentation: Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS, Dissertation, Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 1-431).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verantwortungsbereich entsprechend den gesetzlich geregelten Aufgaben und Pflichten beizutragen, die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle von Leiterentscheidungen auf dem Gebiet von Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Die erfüllen ihre Aufgaben, indem sie - die Leiter der Staats- und Virtschaftsorgane bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Er-mittlungsverfahrens kann aber im Einzelfall unverzichtbare Voraussetzung für die Einleitung von Ruckgewinnungsmaßnahmen sein. Nach unseren Untersuchungen ergibt sich im Interesse der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Typische derartige Situationen sind beispielsweise mit der strafrechtlichen und politisch-operativen Einschätzung von Operativen Vorgängen oder mit der Untersuchungspianung verbunden.

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