Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS 1984, Seite 310

Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 310 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 310); 310 VVS OHS oOOl - 234/84 i .Der Verhaftete Bürger der BRD, plante, wie durch das Untersu- chungsorgan im Dezember 1980 in Erfahrung gebracht werden konnte, einen Ausbruchsversuch mit Geiselnahme. Zu diesem Zweck trainierte er sich körperlich, um auf der Grundlage seiner in der Bundeswehr erhaltenen Spezialausbildung, sein Vorhaben verwirklichen zu können. Er zog folgende Möglichkeiten in Betracht: Geiselnahme während der Führung zum Aufenthalt im Freien, 'bei der medizinischen Behandlung durch vorgetäuschte SeIbstbeschädigung, während der Gerichtsverhandlung oder anläßlich eines Besuches mit einem Diplomaten der Ständigen Vertretung der BRD in der DDR. Er kalkulierte auch einen möglichen Schußwaffeneinsatz gegen seine Person mit ein, wobei er durch seinen Tod während der Urite rsuc.hu ng s-haft dem Ansehen des MfS schaden wollte. Durch die rechtzeitige Einleitung wirksamer, vor allem vorbeugender Sicherungsmaßnahmen, wurde das Vorhaben des gp konsequent unterbunden. Unmittelbar nach der Führung zur Beschuldigtenvernehmung unternahm der Verhaftete-Щ am 5. 4. 1977 einen gewaltsamen Angriff auf den Untersuchungsführer . Durch den noch in der Nähe befindlichen. Vor-führoffizier sowie durch weitere infolge Alarmauslösung herbeigerufene Sicherungs- und Ko nt rollк raf t s der Abteilung XIV konnte der physisch starke Verhaftete überwältigt werden. Versuchte Geiselnahmen ereigneten sich auch bei dem Aufenthalt im Freien, wie bereits im 2. Abschnitt der Arbeit nachgewiß sen wurde. Diese und andere Vorkommnisse belegen, daß Führungen in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt des MfS sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungshaftänstalt, Leitern und andere Geräte und Gegenstände, die Fluchtvorhaben begünstigen oder überhaupt erst ermöglichen. Ein Maximum an Ordnung und Sicherheit bei allen Führungen von Verhafteten in der Uritersuchungshaftanstalt wird dann erreicht, wenn die bestehenden innerdienstlichen Weisungen strikt eingehalten werden, wie insbesondere;daß im Verwahrbereich der Untersuchungshaft-anstalt keine.Waffen getragen und keine Waffen und Munition gelagert werden dürfen, Angehörige der Referate Sicherung und Kontrolle beim unmittelbaren Sicherunqs-- und Ko nt rolldienst im Verwehrbereich keine Verwahrraumschlü’ssel besitzen dürfen-und in -der Untersuchunq.shaftan- - - . ■' - -- -■ - - , . - - - , -w'. - I -I - stalt mehrere Schloß- und. Schließsysteme vorhanden sein müssen. Damit wird vorbeugend gewährleistet, daß Verhaftete bei tätlichen Angriffen auf Sicherungs- und Korrt rollkräf te und andere Personen der Untersu-;
Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 310 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 310) Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 310 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 310)

Dokumentation: Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS, Dissertation, Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 1-431).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

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