Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS 1984, Seite 30

Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 30 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 30); VVS OHS oOOl - 23 /84 30 üJtU fung im gesamten Verlauf des Strafverfah re ns jederzeit durch die beteiligten Organe zu erfolgen, hat und nicht nur nach bestimmten Zeit-abständen (§ 131 StPO). Der Präsidiumsbeschluß des OG zu Fragen der Untersuchungshaft vom 1 20. 10. 1977 führt hierzu aus: "Die Haftprüfung ist eine wichtige Maßnahme zur Gewährleistung streng gesetzlicher und gerechter Anwendung der Vorschriften über die Untersuchungshaft Neue, weiterführende Ermittlungs- und Beweisergebnisse müssen stets unter dem Gesichtspunkt überprüft werden, ob damit eine früher gegebene Haftvoraussetzung weggefallen ist ." Als besondere Anlässe der Haftprüfung durch das Gericht werden genannt : die Entscheidung über die Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens, die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt zur Durchführung weiterer Ermittlungen, eine' längere Zeit in Anspruch nehmende Begutachtung, vor allem der Schuldfähigkeit jugendlicher Beschuldigter, eine Verzögerung des Verfahrens durch andere Umstände. Für den Zeitraum der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren obliegt die jederzeitiqe Haftprüfunq vor allem den für das Strafverfahren zustä n-digen Staatsanwalt.■Besondere Anlässe der Haftprüfung sind für ihn gemäß § 131 Abs. 2 StPO: Entscheidungen über die Verlängerung der Bearbeitungsfrist im Ermittlungsverfahren, Der zuständige Staatsanwalt hat dabei auch über die Notwendigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden. Gesetzliche Prüfungspflichten zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft haben auch die mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens beauftragten Untersuchungsorgane gemäß § 131 Abs, 3 StPO: 1 In gleicher Weise erfolgt das durch die Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR vom 4, 8. 1975;
Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 30 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 30) Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 30 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 30)

Dokumentation: Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS, Dissertation, Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 1-431).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer Bestandteil der Grundaufgäbe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der Struktur der für die Bearbeitung des konkreten Problemkreises zuständig ist; Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische Hirkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung im untersuchungshaftvoilzug aufzulehn.en. Der gefestigte Klassenstandpunkt, die gründlichen marxistisch-leninistischen Kenntnisse, das Wissen über die Gefährlichkeit und Raffinesse der Methoden der feindlichen Zentren bei ihren. Angriffen, gegen, die Deutsche Demokratische Republik in einer Untersuchungs-Haftanstalt Staatssicherheit inhaftiert war, verstie. auf Grund seiner feindlich-negativen Einstellung ständig gegen die Hausordnung. Neben seinen laufenden Verstößen gegen die Ordnungs- und Verhaltensregeln von Inhaftierten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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