Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS 1984, Seite 285

Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 285 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 285); WS OHS oOOl - 234/84 285 I П ; U tU ft ft ft o 0 rx is b и c 0 4 zulässigen Mitteln, zu unterbinden. Das heißt auch unter Einsatz körperlicher Gewalt. Die Qualität und Zielstellung der erkennungs-dienstlichen Behandlung Verhafteter ist im Interesse der Aufgaben-erfüllung des MfS unbedingt zu gewährleisten. Erkennungsdienstliche Maßnahmen können unter Umständen erhebliche psychologische Wirkungen haben und die Aussage be reitschaft im Zusammenhang mit daktyloskopischen Spuren auf operativ relevanten Gegenständen nachhaltig fördern. Dazu folgendes Beispiel: In einem Fall hatte ein wegen krimineller Delikte aus politischoperativen Gründen von der DVP zur Bearbeitung durch eine Diensteinheit der Linie IX übernommener Verhafteter aufgrund versäumter Anfertigung des 10-Fingerabdruckbogens im Untersuchungshaftvollzug des MdI darauf geschlossen, daß gegen ihn offensichtlich keine materiellen Beweismittel vorliegen. Ausgehend davon war er auch nicht zum Gesamtumfang seiner strafbaren Handlungen aussagebereit. Seine im Untersuchungshaftvollzug des MfS durchgeführte Daktyloskopierung trug wesentlich zur Herstellung der Aussagebereitschaft bei . Durch die qualifizierte Erarbeitung von Personenbeschreibungen und die qualitätsgerechte Anfertigung von Täterlichtbildern sowie durch die saubere, linienklare und für eine exakte Auswertung brauchbare, daktyloskopische Anfertigung der Finger- und Handflächenabdrücke wird durch die Linie XIV ein wesentlicher Beitrag geleistet, daß die Registrierung verhafteter Personen, neben Fahndungsaufgaben, vor allem der Gewinnung qualifizierten Vergleichsmaterials, zum Beispiel bei der Existenz daktyloskopischer Spuren auf Beweismitteln, Tatwerkzeugen, anderen Gegenständen und Schriftträgern und ähnlichen dient und bei der Erarbeitung kriminalistischer Expertisen Anwendung findet. Mittels dieser Maßnahme wird mit 100 prozentiger Sicherheit gewährleistet, auch wenn die Identität des Verhafteten nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, daß in jedem Fall die gleiche und keine andere als die in Untersuchungshaft aufgenommene Person aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist. Dafür trägt die Linie XIV die alleinige Verantwortung.;
Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 285 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 285) Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 285 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 285)

Dokumentation: Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS, Dissertation, Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 1-431).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Nutzung des Gesetzes zur Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen zwei zu beachtende Gesichtspunkte: Zum einen sind die Mitarbeiter Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit , rechtspolitischer Prämissen, wie die Gewährleistung der Rechtssicherheit der Bürger durch einheitliche Rechtsanwendung sowie in Widerspiegelung tatsächlicher Ausgangs lagen erscheint die in der Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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