Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS 1984, Seite 276

Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 276 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 276); VVS 3HS oOOl - 234/84 GO 0276 275 1 I geben werden - als Effekten bezeichnet werden. Sie sind durch die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt während der Zeit der Untersuchungshaft sicher zu verwahren. Die in Verwahrung genommenen Sachen Verhafteter bleiben bis auf die-jenigen, die der Beschlagnahme oder Einziehung unterliegen , Eigentum des Verhafteten, Sie sind korrekt zu erfassen, wertbeständig aufzubewahren, vor Verlust zu schützen und durch den Verhafteten bestätigen zu lassen, um mögliche spätere Regreßforderungen, ргоч'о-kative Ansprüche und ähnliches zu vermeiden. Entsprechend der Verantwortung der Diensteinheiten der Linie XIV für die Aufbewahrung und Nachweisführung der Effekten der Verhafteten und der Arbeit mit deren finanziellen Mitteln ist im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Dienstanweisung zur politisch-operativen Dienstdurchführung in der Linie XIV, eine Effektenordnunq zu erarbeiten, die für alle Diensteinheiten der Linie XIV verbindlich den Umgang und die Verwahrung der Effekten Verhafteter regelt und zu einer noch höheren Ordnung im Umgang mit Effekten beiträgt. 1 Der Beschlagnahme und Einziehung unterliegen Gegenstände Verhafte-ter/Verurteilter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 StGB. Diese Gegenstände werden Asservate genannt. Gemäß Befehl 3/84 des Ministers für Staatssicherheit vom 5, 1. 84 hat die Erfassung, Lagerung und Verteilung/Verwertung aller in den Diensteinheiten des MfS anfallenden Asservate, außer Schmuck, Edelmetallen und Zahlungs mittein, welche der Abteilung Finanzen direkt zu übergeben sind, zentral durch die Verwaltung Rückwärtige Dienste des MfS zu erfolgen. Die Diensteinheiten der Linie IX sind auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 VP-Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bilden und deren Rückgabe aus diesen Gründen ausgeschlossen ist. Das sind zum Beispiel im Besitz der Verhafteten befindliche Gifte, Reizstoffsprays, Gasdruckwaffen, Pistolenimitationen, Schlagringe, feststehende Messer, Schund- und Schmutzliteratur und anderes.;
Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 276 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 276) Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 276 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 276)

Dokumentation: Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS, Dissertation, Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 1-431).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit übergeben. Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen. Bei Vorkommnissen, die die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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