Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS 1984, Seite 22

Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 22 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 22); VVS OHS oOOl - 234/84 1. Austauschblatt 0000.22 I 22 20. 10. 1977 zu Fragen der Untersuchungshaft Auslegungs- und Anwendungsgrundsätze für die Prüfung der gesetzlichen Voraus-Setzungen der Anordnung der Untersuchungshaft entwickelt. Danach sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, wenn dringender Verdacht der Begehung einer Straftat vorliegt und zumindest einer der in § 122 StPO genannten Haftgründe gegeben ist. Es wird zugleich im Beschluß begründet, daß dieses allein nicht für die Anordnung der Untersuchungshaft aus reicht. Es muß auch bei Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen zugleich die Unumgänglichkeit gegeben sein. Gemäß dem Beschluß ist die Unumgänglichkeit gegeben, wenn die Untersuchungshaft unabwendbar ist, das heißt, wenn sie durch keine anderen Mittel zu ersetzen ist, weil der Staat sonst seiner Verantwortung und seinen Pflichten zur Bekämpfung von Straftaten bzw. der Sicherung der Durchführung eines geordneten Strafverfahrens, in dessen Ergebnis, wenn seine Schuld bewiesen wird, der Straftäter durch ein Gericht zur Verantwortung zu ziehen ist, nicht nach kommen kann. Der Beschluß stellt klar, daß die Unumgänglichkeit gemäß § 123 StPO selbst eine gesetzliche Voraussetzung darstellt. Es ist daher überlegenswert, de lege ferenda die Unumgänglichkeit als gesetzliche Voraussetzung der Untersuchungshaft zu präzisieren. Aus dem prinzipiellen gesetzlichen Erfordernis der Unumgänglichkeit sowie aus den weiteren hohen spezifischen gesetzlichen Anforderungen an die Anordnung der Untersuchungshaft gemäß § 122 StPO (dringender Tatverdacht und zumindest einer der im § 122 Abs. 1 Ziff. 1 -4 StPO genannten Haftgründe) ergibt sich, daß die Untersuchungshaft als die schwerwiegendste strafprozessuale Sicherungsmaßnahme mit Zwanqscharakter nur im äußersten Falle zur Realisierung der Auf-gaben des Strafverfahrens, wenn das nicht mit anderen Mitteln zu erreichen ist, angewandt werden darf. Wo auf die Anwendung der Untersuchungshaft verzichtet werden kann, weil zu erwarten ist, daß sich der beschuldigte bzw. angeklagte 1 1 OG-infornation Nr. 4/1977, S. 51 ff.;
Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 22 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 22) Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 22 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 22)

Dokumentation: Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS, Dissertation, Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 1-431).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit vor allen subversiven Angriffen des Feindes sind durch die Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit entscheidende Voraussetzungen für die weitere Einschränicung und Zurückdrängung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Tötungsverbrechen sowie Informationen über Wohnsitze und berufliche Tätigkeiten und Rückverbinduhgen der fahnenflüchtigen Mörder. Der Einsatz von zur Bearbeitung solcher Straftäter im Operationsgebiet gestaltet sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Operativen Vorganges oder eines anderen operativen Materials ausschließlich inoffizielle Arbeitsergebnisse erbracht werden konnten, also keine offiziellen Beweismittel vorliegen, die als Anlaß ira Sinne des fungieren können.

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