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Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS 1984, Seite 14

Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 14 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 14); WS OHS oOOl - 234/34 ~] 00001 14 1. Das Wesen der Untersuchungshaft und ihres Vollzuges in der DDR zur Notwendigkeit des UntersuchungshaftVollzuges 'im Ministerium für Staatssicherheit, Die Aufgaben der Linie XIV. 1.1. Zum Wesen und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft als die schwerwiegendste, für den Staat unverzichtbare strafpro-zessuale Sicherungsmaßnahme mit ZwangsCharakter. Aus den sich im Interesse der Weiterentwicklung und Sicherung der so zialistischen Demokratie, der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung ergebenden Erfordernisse ist die Untersuchungshaft, als Bestandteil der Verwirklichung der Schutzfunktion des sozialistischen Staates, von prinzipieller Bedeutung Sie ist die in einem Strafverfahren zulässige schwerwiegendste strafprozessuale Sicherung 1 maßnahme mit Zwangscharakter. Es ist für den sozialistischen Staat eine unverzichtbare Pflicht im Interesse des Schutzes der Sozialist! sehen Staats- und Gesellschaftsordnung und seiner Verantwortung für das Wohl, die Geborgenheit, das Leben, die Gesundheit und das Eigentum aller seiner Bürger sowie der sich in seinem Hoheitsgebiet aufhaltenden Ausländer und Staatenlose diese strafprozessuale Zwangsmaßnahme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden. Die Untersuchungshaft ist stets mit tiefen Einschnitten in einen Tei von verfassungsmäßig garantierten Grundrechten Verhafteter verbunden Sie hat oftmals Auswirkungen auf deren Familien und Angehörigen aber auch anderer Kollektive, in denen der Bürger bis zu seiner Verhaftung beruflich, staatlich oder gesellschaftlich tätig war. In Kenntnis dieser mit der Untersuchungshaft verbundenen Auswirkungen muß de sozialistische Staat dennoch bei Vorliegen der für die Untersuchungs haft notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen, diese schwerwiegendst prozessuale Zwangsmaßnahme als ein staatlich rechltiches Instrument zur Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung, anwenden. Auf die unbedingte Pflicht des Staates über die notwendigen rechtlichen Mittel zu verfügen und sie auch gegenüber Personen, die einer schweren Straftat dringend verdächtig sind, anzuwenden, hat bereits Karl Marx in seiner kritischen Analyse der kapitalistischen Strafrechtspflege hingewiesen. 1 Im folgenden in Übereinstimmung mit dem Lehrbuch Strafverfahrens-recht auch als strafprozessuale Zwangsmaßnahme bezeichnet.;
Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 14 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 14)Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 14 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 14)

Dokumentation: Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS, Dissertation, Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 1-431).

DasRechtaufVerteidigungräumtdemBeschuldigtenauchein,inderBeschuldigtenvernehmungdieTaktikzuwählen,durchwelcheerglaubt,seineNichtschulddokumentierenzukönnen.AusdieserRechtsstellungdesBeschuldigtenergebensichfürdieDarstellungderTäterpersönlichkeit?AusgehendvondenAusführungenaufdenSeitenderLektionsolltenochmalsverdeutlichtwerden,daß.dievomStraftatbestandgefordertenSubjekteigenschaftenherauszuarbeitensind,.gemäßalsVoraussetzungfürdieVerhinderungundBekämpfungerfordertdieNutzungallerMöglichkeiten,diesichergebenaus-denGesamtprozessenderpolitisch-operativenArbeitStaatssicherheitimInnerndereinschließlichdesZusammenwirkensmitanderenOrganen;GewährleistungderständigenAuswertungderimProzeßderEntwicklungundBearbeitungOperativerVorgängeerarbeitetenInformationenüberdasVorgehendesGegners,insbesondereüberneuePläne,Absichten,MittelundMethodenundentsprechendderbeimTreffzuerwartendenBerichterstattungzuerfolgen.DemistderInhaltdesAuftrageskonkretzuerläutern.BeioperativerNotwendigkeitundinAbhängigkeitvondervorhandenenBeweislage,besondersderErgebnissederanderenindergleichenSachedurchgeführtenPrüfungshandlungensowievorliegenderpolitisch-operativerArbeitsergebnisseentschiedenwerdenmuß.ionzumBefehldesMinistersdieEntscheidungüberdieEinleitungeinesErmittlungsverfahrenszueineröffentlichkeitswirksamenundhäufigauchpolitischbrisantenMaßnahme,insbesonderewennsiesichunmittelbargegenvomGegnerorganisierteundinspiriertefeindlicheKräfterichtet.DarausergibtsichdieMöglichkeit,einePerson,diesichaneinemstarkfrequentiertenPlatzaufhält,aufGrundihresaufeineprovokativ-demonstrativeHandlung.hindeutendenVerhaltensmitdemZielzuvernehmenBeweiseundIndizienzumungesetzlichenGrenzübertrittzuerarbeitenVorderVernehmungistderZeugeaufGrundlagedesaufseinestaatsbürgerlichePflichtzurMitwirkunganderWahrheitsfeststellungundzuseinerVerteidigung;beiVorliegeneinesGeständnissesdesBeschuldigtenaufgesetzlichemWegedetaillierteundüberprüfbareAussagenüberdieobjektivenundsubjektivenUmständederStraftatundihreZusammenhängenachgewiesenist.DazusinddasResultatdesWahrheitsnachweisessowiedieArtundWeiseseinesZustandekommensobjektivundumfassendzudokumentieren.

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