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Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS 1984, Seite 102

Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 102 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 102); VVS OKS oOOl-234/84 102 j BGtU I ö 0 010 2 Die Notwendigkeit des Einstellens d(ic-J±UirhedJ der Linie XIV auf die gegen den Untersuchungshaftvollzug gerichteten und zu erwartenden feindlichen Angriffe sowie gegen den ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft gerichtete Gefahren und Störungen 2.1.Die Bedeutung des Untersuchungshaftvollzuges im MfS in den Plänen und Absichten des Feindes, insbesondere der BRD Den Sozialismus auf deutschem Boden zu liquidieren, in der DDR wieder imperialistische Machtverhältnisse zu errichten und im weiteren ein Deutschland in den Grenzen vom 31. 12. 1937 zu schaffen, ist das unveränderte und öffentlich bekundete Ziel des BRD-Imperialismus. In Realisierung der globalstrategischen Zielsetzungen ist das feindliche Vorgehen unter den gegenwärtigen internationalen Lagebedingungen dadurch charakterisiert, daß der Gegner im Rahmen seiner Konfrontationspolitik die subversive Tätigkeit gegen die DDR und die anderen sozialistischen Staaten forciert. Er intensiviert die Spionage, ökonomische Störtätigkeit, Angriffe gegen die Staatsgrenze und andere gegen die DDR gerichtete subversive Handlungen und unternimmt vielfältige Anstrengungen zur Etablierung einer sogenannten inneren Opposition in der DDR. Haupthindernis bei der Verwirklichung seiner Ziele ist das ständige Erstarken des sozialistischen Staates, sein zunehmend größer werdender internationaler Einfluß sowie die immer offenkundiger werdende Überlegenheit der sozialistischen Gesellschaftsordnung. Einen entscheidenden Anteil hat dabei das MfS durch die konsequente Erfüllung seines Klassenauftrages, jederzeit den zuverlässigen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR vor кол-terrevolutionaren Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners gegen.den sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Rechtsordnung und gegen die Schutz-, Sicherheits- und Oustizorgane der DDR gerichtet. Dabei worden Angriffe des Gegners insbesondere gegen das MfS vorgetragen, zu deren Bestandteil Angriffe gegen das Untersuchungsorgan sowie den Unt'er-suchungshaftvollzug, oftmals verbunden mit solchen gegen den Strafvollzug des MdI, gehören.;
Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 102 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 102) Dissertation Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984, Seite 102 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 102)

Dokumentation: Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen des MfS resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS, Dissertation, Oberst Siegfried Rataizick (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Volkmar Heinz (Abt. ⅩⅣ), Oberstleutnant Werner Stein (HA Ⅸ), Hauptmann Heinz Conrad (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-234/84, Potsdam 1984 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-234/84 1984, S. 1-431).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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