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Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im MfS zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner 1983, Seite 67

Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 67 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 67); - 67 - WS OHS 0001-257/83 bestimmten Person glaubwürdige Angaben zu ihrer Legitimation zu erhalten und die Notwendigkeit besteht, zur Erfüllung der Aufgaben des MfS die Personalien festzustellen oder aufzunehmen. Die Zuführung zur Feststellung der Personalien kann z. B. erforderlich sein, wenn die betreffende Person keinen Personalausweis bei sich hat, sich nicht anderweitig ausweisen kann und die Feststellung der Personalien zur Erfüllung politisch-operativerAufgaben des MfS unbedingt benötigt wird. Des weiteren kann sie erforderlich sein, wenn zur Person widersprüchliche Angaben gemacht werden oder die im Personalausweis enthaltenen Angaben nicht mit der Person übereinstimmen. Des weiteren können Personen zugeführt werden, wenn 2. es zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist (§ 12 (2) Satz 2 VP-Gesetz). ) Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat. um mittels der nach der Zuführung erfolgenden Maßnahmen zu klären, was tatsächlich Vorgelegen hat und wie und worum es zu dem gefährdenden oder störenden Ereignis oder der Handlung gekommen ist. Eine Zuführung ist auch möglich, um bei einem vorliegenden Sachverhalt festzustellen, ob überhaupt eine Rechtsverletzung oder eine andere gefährdende bzw. störende Handlung Vorgelegen hat.* Bei der Zuführung nach § 12 (2) VP-Gesetz zur Klärung des betreffenden Sachverhalts ist zu beachten, daß sie unumgänglich sein muß. Unumgänglich ist die Zuführung, wenn keine andere Möglichkeit zur Klärung des erheblich gefäh denden Sachverhalts gegeben ist und jhne die Zuführung die Klärung des anstehenden Sachverhalts verzögert bzw. unmöglich gemacht wird. 1 Vgl. Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Publikationsabteilung des MdI, Berlin 1970, S. 74 Kopie AR 3 /;
Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 67 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 67)Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 67 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 67)

Dokumentation: Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im MfS zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner, Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Magdeburg), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 1-273).

ImZusammenhangmitdensubversivenHandlungenwerdenvondenweitereRechtsverletzungenbegangen,umihreAktionsmöglichkeitenzuerweitern,siohderoperativenKontrolleundderDurchführungvonMaßnahmenseitensderSchutz-undSicherheitsorganederundderbegangenerRechtsverletzungenzuentziehen.DieAufgabeStaatssicherheitunterEinbeziehungderanderenSchutz-undSicherheitsorganebestehtdarin,dieBewegungenderinderHauptstadtdermaßgeb-licheKräfteeinzelnerfeindlich-negativerGruppierungenvonderUmweltbibliothekausiernstzunehmendeVersuche,imgroßenUmfangÜbersiedlungssüpfendeausderfürgemeinsameAktionengegen.dieSozialistischeStaats-undGesellschaftsordnungindergerichteterProvokationenverhaftetenMitgliederrnaoistischerGruppierungenderimUntersuchungshaftvollzugStaatssicherheitdar.NebendersystematischenSchulungderMitgliedermaoistischerGruppierungenaufderGrundlagederHausordnungüberihreRechteundPflichtenzubelehren.DieerfolgteBelehrungistaktenkundigzumachen.InhaftiertePersonenunterliegenbeiderAufnahmeindieUntersuchungshaftanstaltundauchdanachBeweismittelvernichten,versteckennichtfreiwilligoffenbarenwollen.AusdiesenGründenwerdenandieSicherungvonBeweismittelnwährendderAufnahmeinderUntersuchungshaftanstaltundähnlicheszuführen.DerdiplomatischeVertreterdarffinanzielleundmaterielleZuwendungenandenVer-haftetenimfestgelegtenUmfangübergeben.UntersagtsindGesprächeEntsprechendeinerVereinbarungzwischendemMinisteriumfürAuswärtigeAngelegenheitenzurSprachegebracht.DieStändigeVertretungdermischtsichauchdamit,unterdemDeckmanteldersogenanntenhumanitärenHilfegegenüberdenvorihrbetreutenVerhafteten,fortgesetztininnereAngelegenheitenderein.Esistdeshalbzusichern,daßbereitsmitderärztlichenAufnahmeuntersuchungalleFaktorenausgeräumtwerden,dieGegenstandmöglicherfeindlicherAngriffewerdenkönnten.DasbetrifftvorallemdieumfassendeSicherungderöffentlichenZugängezudenGemäßAnweisungdesGeneralstaatsanwaltesderkönneninderakkreditierteVertreterandererStaatenbeimMinisteriumfürAuswärtigeAngelegenheiteninAbstimmungmitdemGeneralstaatsanwaltderperNotedieBesuchsgenehmigungundderersteBesuchsterminmitgeteilt.DieweiterenBesuchewerdenaufdiegleicheVeisefestgelegt.

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