Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im MfS zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner 1983, Seite 35

Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 35 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 35); - 35 VVS JHS oOOl - 257/83 aber auch don Sachgebieten Erlaubniswesen u. а weiteren staatlichen Organen, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten eine besondere Verantwortung. In diosem Zusammenhang haben die Oiensteinheiton der Linie Untersuchung bei voller Respektierung der Eigenverantwortlich keit der entsprechenden Organe eine wichtige Koordinierungs-funktion. 1 In der Tätigkeit der Linie Untersuchung ist zu gewährleisten bzw. ständig darauf hinzuwirken, daß das sozialistische Recht - von den Normen der Staatsverbrechen und der Straftaten gegen die staatliche Ordnung und anderer Tatbestände dos Strafgesetzbuches, über weitere Straftatbestände bis hin zu ordnungsrechtlichen Bestimmungen - einheitlich angewandt wird. Dabei gilt es zunächst zu sichern, daß in allen politischoperativen Diensteinheiten, einschließlich der Untersuchungsabteilungen der Grundsatz, daß das sozialistische Recht und seine Anwendung Ausdruck des einheitlichen Willens der herrschenden Klasse ist, unter den spezifischen Gesichtspunkten der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen dos subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durchgosetzt wird und seine Potenzen effektiv erschlossen und einheitlich genutzt worden . Die Erfordernisse der konsequenten Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung ergeben sich sowohl aus der Breite und Spezifik der möglichen rechtlichen Reaktionen und Sanktionen sowie aus der bei ihrer Verwirklichung tätig werdenden Organe als auch aus der Aufgabe, Bestrebungen feindlicher Einrichtungen im Ausland und feindlich-negativer Kräfte im Inland zu bekämpfen die versuchen, unter Nutzung von Beispielen einer uneinheitliche Rechtsanwendung Verletzungen des sozialistischen Rechts nachzuweisen und zu Angriffen gegen die DDR zu nutzen. 1 Die Koordiniorungsfunktion der Diehsteinheiten dor Linie IX ist nicht gesetzlich und nur zum Teil dienstlich geregelt (z.B. Zuständigkeit der Linie Untersuchung für das Zusammenwirken mit den anderen Untersuchungsorganen laut DA 2/79, WS MfS 008-85/79) . In der Praxis umfaßt sie weit mehr und ist vor allem auf die Durchsetzung dor Einheitlichkeit bei dor rechtlichen Würdigung neuer Erscheinungsformen von Feindtätigkeit bzw. damit zusammenhängender Rechtsverletzungen in und außerhalb des MfS gerichtet. Eine tiefgreifende wissenschaftliche Untersuchung dieser z. T. historisch gewachsenen Koordinierungsfunktion der Lir.ie Untersuchung steht noch aus. Г Kopie BSiU ! ЛЯ 3;
Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 35 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 35) Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 35 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 35)

Dokumentation: Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im MfS zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner, Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Magdeburg), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 1-273).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens.

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