Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im MfS zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner 1983, Seite 32

Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 32 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 32); 32 WS GHS о001-257/83 subversiven Pläne. Absichten und Maßnahmen irregeleitet und mißbraucht wurden und Straftaten im Sinne von Staatsverbrechen begangen haben. Bei diesen jugendlichen Straftätern ist in der Regel die Schuldfähigkeit in bezug auf die Begehung eines Staatsverbrechens nicht gegeben, auch wenn sie als Motivation und Zielsetzung ihres Handelns selbst vorgeben, aus Feindschaft zum sozialistischen Staat gehandelt zu haben. Ihnen fehlt es in der Regel an der sittlichen und geistigen Reife, die Tragweite und Auswirkungen ihres strafbaren Handelns zu überschauen und damit an der Schuldfähigkeit in bezug auf die Begehung von Staatsverbrechen. In der Untersuchungsarbeit ist jedoch stets zu beachten, daß das Nichtvorliegen der Schuldfähigkeit im Sinne der Staatsverbrechen keineswegs die Schuldfähigkeit für andere Straftaten der allgemeinen Kriminalität ausschließt. Die Voraussetzungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit für Straftaten der allgemeinen Kriminalität werden in der Regel bei schwerwiegenden Straftaten mit erheblichen gesellschaftsschädigenden Auswirkungen vorliegen. Bei Jugendlichen im Sinne des StGB, aber auch Jungerwachsenen bis zu 25 Jahren, die erstmals straffällig wurden, ist stets zu prüfen, ob und inwieweit eine staatliche Reaktion in Form einer gerichtlichen Verurteilung unbedingt notwendig und unumgänglich ist. Das schließt nicht aus, zunächst als staatliche Reaktion auf die Straftat ein Ermittlungsverfahren einzuleiten bzw. Jugendliche zur Befragung durch staatliche Untersuchungsorgane zuzuführen. Bei entsprechend sachlicher, die Ehre und Würde des Jugendlichen achtenden Durchführung kann gerade durch eine solche erstmalige Konfrontation des Jugendlichen mit Sicherheits- und auch Justizorganen eine nachhaltige langfristig erzieherische Wirkung erreicht werden, indem dem Jugendlichen die Gefährlichkeit und der kriminelle Charakter und die dafür anwendbaren Sanktionen des Strafrechts aufgezeigt werden, 1 1 Die Besonderheiten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher werden detailliert im Abschnitt 2.3. der vorliegenden Arbeit behandelt .;
Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 32 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 32) Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 32 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 32)

Dokumentation: Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im MfS zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner, Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Magdeburg), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 1-273).

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