Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im MfS zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner 1983, Seite 31

Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 31 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 31); 31 VVS OHS о001-257/03 Zu beachten ist, daß strafrechtliche Sanktionen bzw. Ordnungsstrafen nie allein, sondern immer im Komplex mit politischen, politisch-operativen, anderen staatlich-rechtlichen und gesellschaftlichen Maßnahmen, die der Erziehung jnd Wiedereingliederung des Ougendlichen in die Gesellschaft dienen, angewandt werden müssen. Mit der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen muß zugleich öffentlichkeitswirksam demonstriert werden, daß nicht die Einstellung des Ougendlichen zum Staat, sein Andersdenken als die Mehrheit der Gesellschaft oder der "Oppositionsgeist" des Ougendlichen bestraft worden sind, sondern seine schwerwiegenden kriminellen Handlungen und ihre für die Bürger und Gesellschaft schädlichen Folgen, die eine strafrechtliche Sanktion im gesamtgesollechaftlichen Interesse erforderlich machten. 4. Bei der Anwendung von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen sowie Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit ist strikt und bei der Anwendung von Ordnungsstrafen ist im erforderlichen Maße zu differenzieren zwischen Ougendlichen im Sinne des Strafgesetzbuches und Oungerwachsenen, Erst tätern und Rückfalltätern, vom Gegner irregeleiteten und mißbrauchten jugendlichen Straftätern sowie den Hintermännern, die als Inspiratoren und Organisatoren Ougendliche für die Durchsetzung ihrer subversiven Pläne, Absichten und Maßnahmen mißbrauchen und zu strafbaren Handlungen gegen den Staat, die staatliche Ordnung oder andere Straftaten aufwiegeln. Ougendlicher im Sinne des Strafgesetzbuches ist gemäß § 65 (2) StGB wer über vierzehn, aber noch nicht achtzehn Dahro alt ist. Bei diesen Straftätern ist sine Reihe von Besoncerheiten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu beachten, die im 4. Kapitel des StGB, allgemeiner Teil, enthalten sind. Eine wesentliche Seite dabei ist die Prüfung der Schuldfähigkeit des Ougendlichen als Voraussetzung für seine strafrechtliche Verantwortlichkeit, die in jedem Verfahren ausdrücklich festzustellen ist. Sie muß stets tatbezogen und in bezug auf die zur Anwendung gelangenden Straftаtbestände erfolgen. Das ist von besonderer Bedeutung für die Prüfung strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei strafbaren Handlungen Ougendlicher im Sinne des StGB, die von feindlichen Kräften zur Durchsetzung ihrer Kopie , 3;
Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 31 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 31) Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 31 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 31)

Dokumentation: Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im MfS zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner, Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Magdeburg), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 1-273).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Strafgefangene. Bei Nichtbefolgung der Weisungen des Wach- und Sicherungsdienstes durch Inhaftierte und Strafgefangene, sind in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten Sicherungsmittel anzuwenden.

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