Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im MfS zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner 1983, Seite 226

Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 226 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 226); 226 WS OHS oOOl - 25*7/83 Im Ergebnis dieser Überprüfung sind dahingehende Festlegungen zu troffen - bei welchen Zugeführten das Befragungsorgebnis unter Berücksichtigung der Веѵ/оізіадс für eine Entscheidung ausreicht; - wer zur weiteren Klärung erneut zu befragen ist; - wer im Rahmen einer erneuten Befragung mit Beweismitteln, Zeugen oder Mittätern zu konfrontieren ist. Dieser Entscheidungsprozeß i3t erforderlichenfalls zu wiederholen. Es ist der Grundsatz durchzusetzen, daß aus dem Zuführungsbereich kein Verdächtiger verlegt wird, bei den nicht die Voraussetzung für eine Entscheidungsfindung г geschaffen wurde. Diese Forderung gilt es in aller Konsequenz zu verwirklichen, weil Entscheidungen, die lediglich einen aufschiebenden Charakter haben, unter den gegebenen Umständen stets zu negativen Auswirkungen führen, die Möglichkeiten der Klärung im sogenannten ersten Angriff nicht voll ausgeschöpft werden und weil situationsbedingte Entscheidungen zur Einleitung von Ermittlungsverfehren bei unklarer Beweislage im Regelfall ebenfalls nicht zu positiven Ergebnissen führen. 7. Der Abschluß der Befragungen und die im Zusammenwirken mit der Kriminalpolizei, den zuständigen Staatsanwälten und Gerichten zu lösenden Aufgaben Diese Phase der Vorkommnisklärung stellt äußerst hoho Anforderungen an das Zusammenwirken, da sie komplizierte Probleme der Zuständigkeit für die Rechtsanwendung einerseits berührt, Voraussetzungen für sachkundige Entscheidungen andererseits aufgrund der spezifischen Situation, der Vielzahl und der Komplexität der Informationen und Entscheidungen durch den einzelnen nicht zu erarbeiten sind. Es hot sich bei der Klärung derartiger Vorkommnisse bewährt, daß auf der Grundlage der in den Befragungen erzielten Ergebnisse, der Überprüfungen Kopie AR 3;
Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 226 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 226) Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 226 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 226)

Dokumentation: Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im MfS zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner, Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Magdeburg), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 1-273).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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