Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im MfS zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner 1983, Seite 188

Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 188 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 188); . 188 - WS OHS oOOl - 25*7/83 Oabei ist davon auszugehen, daß die sogenannten Eingaben und ihre Verbreitung in vielfältiger Hinsicht die Tatbestands-näßigkeit des § 214 Absatz 1 StGB “in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden '.Veise eine Mißachtung der Gesetze bekundet oder zur Mißachtung der Gesetze auffordert" erfüllt. Dazu gehören solche Vorgehensweisen wie - die Unterstellung, daß Gesetze verfassungswidrig zustande-gekonoen seien (zum Beispiel das Wehrdien3tgesetz ohne breite Volksaussprache); - die Behauptung, die Politik der Regierung der DDR stehe nicht mit der Verfassung in Übereinstimmung; *. das Stellen der provokativen Forderung zur Veränderung gesetzlicher Normen und das Begründen derselben mit unrichtigen Unterstellungen; - das demonstrative Ablehnen staatlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Verteidigungsfähigkeit der DDR sowie in Wahrnehmung internationaler Verpflichtungen; - das vorsätzliche Verletzen ordnungsrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der "Eingabe" (zum Beispiel Anfertigung von Vervielfältigungen ohne staatliche Genehmigung1 oder Durchführung von unangemeldeten Zusammenkünften, um andere Personen zur Unterschriftsleistung zu veranlassen). Auf der Grundlage des § 214 Absatz 1 StGB können wirksame Maßnahmen gegen die Initiatoren derartiger Handlungen durchgesetzt, gefertigte Exemplare der Schriften sichergestellt und eingezogen, weitere Unterschriftensammlungen verhindert sowie auf Unterschriftsleister im Rahmen von Befragungen oder Zeugenvernehmungen ein erzieherischer und disziplinierender Einfluß genommen werden. 1 Vgl. § 1 Anordnung über das Genehmigungsverfahren für die Herstellung von Druck- und Vervielfältigungserzeugnissen i.d.F. der АО Nr. 2 vom 25. 3. 1975, GBl. I Nr. 16 S. 307 2 Vgl. §§ 1 Abs. 1 und 4, 3 Abs. 1 Verordnung über die Durchführung von Veranstaltungen, GBl. I Nr. 24 S, 235 . шЫлі Штшятѵтт Kopie AR 3;
Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 188 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 188) Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 188 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 188)

Dokumentation: Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im MfS zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner, Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Magdeburg), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 1-273).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der Treffs Aufgaben der operativen Mitarbeiter und Leiter bei der Auswertung der Treffs Aufgaben der Auswerter. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien und die Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge. Durch die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse und das damit verbundene Eingreifen in die Rechte von Personen immer vorliegen müssen, bestimmt das Gesetz: Es muß ein Zustand vorhanden sein, von dem eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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