Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im MfS zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner 1983, Seite 185

Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 185 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 185); 185 WS OHS oOOl - 257/83 - öffentlichkeitswirksam, zum Beispiel im Zusammenhang mit Jugendtreffen, Losungen der antiimperialistischen Friedensbewegung oder für ausschließlich innerkirchliche Tätigkeit bestimmte pazifistische Texte auf Straßen und an Gebäuden angebracht. Derartige Vorgehensweisen sind eindeutig geeignet, das sozialistische Zusammenleben zu stören, wobei die Tatbest andsmäßigke it nicht allein aus dem Text, sondern aus den Gesamtumständen des Handelns, durch die das ordnungsgemäße, das heißt in Übereinstimmung mit der konsequenten Wahrung der staatlichen und öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehende Zusammenleben beeinträchtigt wird, zu begründen ist. Im Zusammenhang mit den dargelegten Vorgehcnsv/еізеп ergibt sich insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung der Solidarisierung mit Personen in Zusammenhang mit den von ihnen begangenen Straftaten eine v/eitere offensive Rechtsanwendung. Der Straftatbestand des Rowdytums (§ 215 StGB) stellt im Ab,'. ?tz 1 die böswillige Beschädigung von Sachen oder Einrichtungen unter Strafe, sofern sie unter den übrigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen begangen wurde. Deshalb ist die Rechtsnorm als konsequente staatliche Reaktion auch auf solche Handlungen anwendbar, wie das "BescJimieren" von öffentlichen Gebäuden mit Losungen und Texten verschiedensten Inhalts. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß zumindest der bedingte Vorsatz des Rowdytums vorliegen und gleichzeitig durch entsprechende Beweisführungsmaßnahmen der eingetretene Schaden, zum Beispiel die Kosten, die aufgewendet werden mußten, um die "Sache" wieder ihrem bestimmungsigemäßen Gebrauch zuzuführen, objektiv naohgewiesen werden muß. Eine derartige Rechtsanwendung orientiert sich vorrangig an den "äußeren" Umständen des strafbaren Vorgehens, läßt inhaltliche Aspekte der angebrachten Texte im wesentlichen außer Betracht und sollte in der Anwendung auf die Fälle beschränkt bleiben, für die sie aus rechtspolitischen Gesichtspunkten erforderlich ist. Kopie AR 3;
Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 185 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 185) Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 185 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 185)

Dokumentation: Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im MfS zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner, Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Magdeburg), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 1-273).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Besatigurtß aller die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaft tjänstalten beeinträchtigenden Faktoren, Umstände undiegiinstigonden Bedingungen, Ür Gerade die TutgciijjS ,ri.daß es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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