Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im MfS zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner 1983, Seite 145

Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 145 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 145); ws з: is 0ООІ-257/8З - 145 - der gonannten ;Rocht3vorschrift ist der Nachweis zu erbringen, daß ѳз sich boi dar Geld- oder Sachspcndensammlung um oino öffentliche Akiion handelt und ein bestimmter odor unbestimmter Personenkreis zu Sach- oder Geldspenden aufgefordert wird, in deren Ergebnis derartige Spenden erfolgen. Gemäß 5 1 (4) sind öffentliche Sammlungen die Aktivitäten, die auf Straßen, .'/egen oder Plätzen, in Kultur- oder Sportstätten, in Dctriobon oder Verwaltungen, in allen anderen allgemein zugänglichen Räumen oder von Haus zu Haus durch unmittelbare Aufforderung der Bürger zu Geld- oder Sachspenden oder durch den Verta-uf von Gegenständen, in deren Verkaufspreis ein Spendonboitrag enthalten ist, durchgoführt werden. Eine öffentlicho Sammlung ist ebenfalls gegeben, wenn eine Veranstaltung zur Erlangung von Spenden durchgoführt wird. In diesen Fällen ist dor Nachweis zu führen, daß die Veranstaltung allgemein zugänglich ist und dio Teilnehmer durch unmittelbare oder mittelbare Aufforderung zu Geld- oder Sachspenden veranlaßt wurden odor ein Spendenboitrag in dem geforderten Eintrittspreis enthalten ist.(j 1 (3)). Eine solche Rechtslage ist zum Beispiel gegeben, wenn sogenannte alternative Künstler .eine Veranstaltung durchführen mit dem Ziel, für sich bzw. eine andere Person finanzielle oder Sachwerte zu erlangen. Gemäß J 3 (1) dor Verordnung sind öffentliche Sammlungon genehmigungspflichtig. Die Genehmigung für öffentliche Sammlungen schließt auch dio Werbung für oino derartige Sammlung ein. Sämtliche Aktivitäten, die in dieser Richtung vor einer Genehmigung durchgeführt werden, sind unzulässig (j 4 (2)). Dies betrifft eine mündliche .Verbung, schriftlicho .Vcrbcmatcrialien oder bildhafte Darstellungen, dio der .Verbung dienen. Personen, die vorsätzlich für eine nichtgcnehmigtc Sammlung werben, dic-e ankündigen, durchführen oder daran mitwirken, könnon gemäß IG (1) Buchstabe а ordnungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Für die Durchführung dos 0rdnungs3trafVerfahrens, in dom Ordnungsstrafen bis zu 300, Mark ausgesprochen worsen könnon, Kopie bStl) AR 3 I;
Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 145 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 145) Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 145 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 145)

Dokumentation: Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im MfS zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner, Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Magdeburg), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 1-273).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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