Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im MfS zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner 1983, Seite 119

Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 119 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 119); - 119 - WS OHS oOQl-257/83 * Beschwordo aufochicbondo Wirkung hot. Deshalb sollto dioso etwa mit 14 Togen fostgclogt worden (3 26 Abs. 1 und 2), sofern dor Bctroffeno nicht sofort zahlon will. Jeder Bürger, gegen don oine.Ordnungsstrafnaßnahmo ausgesprochen wurde, hat innerhalb von zwei Wochen noch empfang odor Zustellung der Entscheidung dos Rechts zur Beschwerde. Dio Beschwerde kann schriftlich eingelegt oder mündlich erklärt werden und ist zu begründen. Die Beschwerde im Ordnungswidrigkeitenrecht hat aufschiebende Wirkung. Eino Ausnahme von dieser Regelung besteht, wenn die Durchsetzung der festgolog-ten Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Für derartige Fälle ist die Entscheidung darüber in der Verfügung bekanntzugeben (3 33 Abs. 1). Werden Ordnungsstrofen, Ordnungsgeld und Auslagen nicht innerhalb der festgelegten Frist gezahlt, kann durch die Vollstrok-kungsorgane bei den Räten des Kreises oder durch die eigenen Vollstreckungsorgane des betreffenden Organs dio Beitreibung ■1 erfolgen (J 37 Abs. 1). Voraussetzungen für die Durchführung dieses Verfahrens sind: - Dio Geldforderung muß vollstreckbar sein, daß hoißt, die Rochtsmittelfrist ist abgelaufcn, und es wurde kein Rechtsmittel eingelegt oder über das eingelegte Rechtsmittel wurde endgültig entschieden. - Ein Mahnverfahren blieb erfolglos, das heißt, auf die Mahnung, die mit dem Hinweis versehen war, daß bei Michtein-haltung einer nochmaligen Fristsetzung vollstrcckt wird, keine Zahlung erfolgte. Aus politisch-operativer Sicht ist weiterhin bedeutsam, daß sich joder Betroffene auch im Ordnungsstrafverfahren eines 1 Vgl. VO über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen (GBl. II 69 Nr. 6, S. 61) Kopie AR 3;
Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 119 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 119) Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Mdg.), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983, Seite 119 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 119)

Dokumentation: Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im MfS zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner, Dissertation, Oberst Helmut Lubas (BV Magdeburg), Oberstleutnant Manfred Eschberger (HA IX), Oberleutnant Hans-Jürgen Ludwig (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-257/83, Potsdam 1983 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-257/83 1983, S. 1-273).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen. Die Entscheidung dazu ist vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der in der Arbeit dar gestellten Ihttersuehfimgeergehnisse weitere Maßnahmen zur Beseitigung beziehungsweise Einschränkung Geffihvdtmgssehwerpunlc-ten beziehungsweise begifcuJtigendcn Bedingungen und Umstände für mögliche feindliehe Angriffe notwendig.

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