Die Qualifizierung der politisch-operativen Untersuchungsarbeit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsabteilungen des MfS unter besonderer Beachtung des strafprozessualen Prüfungsstadiums 1988, Seite 88

Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 88 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 88); VVS OHS oOOl - 258/88 000088 88 Untersuchungsorgans berechtigt, die Frist um sieben Tage zu verlängern. Resultierend aus der Stellung des Staatsanwalts als Leitungsorgan des straf prozessualen Prüfungsstadiums ergibt sich für die Leiter der Abteilungen IX im MfS die Verpflichtung, zu sichern, daß das strafprozessuale Prüfungsstadium über die Dokumentation der Anlässe hinausgehend kontroll-fähig gestaltet wird. Voraussetzung dafür ist eine fortgeschriebene übersieht über alle durchgeführten Verdachtshinweisprüf ungen einerseits und andererseits die Dokumentation aller beweiserheblichen und der Aufklärung der möglichen Straftat dienenden offiziellen Informationen. Dabei sind die Leiter der Abteilungen IX verpflichtet, die Einhaltung der Konspiration zu gewährleisten. In Anlehnung an die Forschungsergebnisse von Zank u. a. sowie entsprechend der Forderungen der Anweisung 1/85 des Generalstaatsanwalts der DDR wird in der Anlage 3 zur Forschungsarbeit ein Vorschlag zur rationellen, den Erfordernissen der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechenden aktenmäßigen Dokumentierung strafprozessualer Prüfungshandlungen unterbreitet. 1 1 Gemäß Anweisung 1/85 des Generalstaatsanwalts (Pkt. 1.5.) kann der zuständige Staatsanwalt in begründeten Ausnahmefällen die Frist weiter bis zu 3 Monaten verlängern "sofern besonders komplizierte Sachverhalte zu überprüfen, vor allem wenn Kontrollorgane oder Sachverständige bereits in diesem Stadium einzubeziehen sind. Ist eine Verlängerung der Anzeigenprüfungsfrist über 3 Monate hinaus erforderlich, trifft diese Entscheidung der Staatsanwalt des Bezirkes." Die Fristenberechnung erfolgt gemäß § 78 StPO. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Tag des Ereignisses, sofern dies sofort dem Untersuchungsorgan des MfS bekannt wird, unabhängig von einer evtl, späteren Protokollierung oder der Tag der Gestaltung undProtokollierung des Anlasses gemäß § 92 StPO. Bei der Berechnung der Frist ist dieser Tag gemäß § 78 (1) StPO nicht mitzuzählen.;
Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 88 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 88) Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 88 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 88)

Dokumentation: Die Qualifizierung der politisch-operativen Untersuchungsarbeit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsabteilungen des MfS unter besonderer Beachtung des strafprozessualen Prüfungsstadiums, Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 1-502).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der gerichtete Lösung der Hauptaufgabe Staatssicherheit . Der politisch-operative realisiert sich im spezifischen Beitrag Staatssicherheit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung, Staatsdisziplin und des Schutzes der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er und er Oahre. Höhere qualitative und quantitative Anforderungen an Staatssicherheit einschließlich der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Partei, zur Aufklärung und Entlarvung feindlicher Plane und Aktionen sowie zur umfassenden Klärung des Straftatverdachts und seiner Zusammenhänge beitragen. Dazu bedarf es zielstrebigen und überlegten Vorgehens des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung unvermeidbaY Ist. Wie jeder Untersuchungsführer aus A!, praktischer Erfahrung-weiß, bildet er sich auf das jeweilige Ermittlungsvervfätiren und auf den Beschuldigten gerichtete Einschätzungen-, keineswegs nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen.

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