Die Qualifizierung der politisch-operativen Untersuchungsarbeit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsabteilungen des MfS unter besonderer Beachtung des strafprozessualen Prüfungsstadiums 1988, Seite 376

Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 376 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 376);  VVS OHS oOOl - 258/88 376 Entscheidung beträgt zwei Wochen (§ 19 Abs. 4). Diese Entscheidung ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens endgültig, soweit nicht gemäß § 19 а der Gerichtsweg zulässig ist. Die Beantwortung der Beschwerde sollte aus politisch-operativen Gründen grundsätzlich mündlich erfolgen. Sie sollte in Form einer Aussprache durchgeführt werden, deren Ergebnis in geeigneter Weise zu dokumentieren ist. Dabei ist anzustreben, das Ergebnis der Aussprache vom Betroffenen schriftlich bestätigen zu lassen. Sollen Beschwerden schriftlich beantwortet werden, muß das den Regelungen der Postordnung Post an Dritte - entsprechen. Ablehnende Entscheidungen, gegen die gemäß § 19 а der Gerichtsweg zulässig ist, sind schriftlich zu beantworten. Die schriftliche Beantwortung ist für den Betreffenden Grundlage für den Antrag auf Nachprüfung: dieser Entscheidung durch das Gerich t. Auch hieraus ergibt sich das Erfordernis, daß Beschwerden unter strikter Beachtung der allgemeinen Regelungen über die Wahrnehmung der Befugnisse des VP-Gesetzes und der spezifischen Regelungen der Einzelbefugnis zu überprüfen und die Entscheidung sachlich zu begründen ist und damit der weiteren Überprüfung durch das Gericht standhält. In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu beachten, daß der Bürger das Recht hat, im ge -richtlichen Verfahren in die Prozeßakten einzusehen und sich durch einen in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt oder einen anderen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. 1 1 vgl. Ziff. 4 der 1, Durchführungsbestimmung zur Postordnung vom 15. Danuar 1971 zur einheitlichen Durchsetzung der Grundsätze über den Schriftverkehr des MfS, zur technischorganisatorischen Behandlung des für den Schriftverkehr bestimmten Schriftgutes BdL,-Nr.: 153/71;
Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 376 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 376) Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 376 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 376)

Dokumentation: Die Qualifizierung der politisch-operativen Untersuchungsarbeit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsabteilungen des MfS unter besonderer Beachtung des strafprozessualen Prüfungsstadiums, Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 1-502).

AufderGrundlagedesBefehlsdesGenossenMinisterundderbeimLeiterderdurchgeführtenBeratungzurDurchsetzungderUntersuchungshaftvollzugsordnungindenUntersuchungshaftanstaltenStaatssicherheitwurdenOrdnungundSicherheitindenUntersuchungshaftanstaltenzugewährleiten.UmfassendeKlarheitistbeiallenLeiternundMitarbeiternderDiensteinheltenderLiniedarüberzuerreichen,daßinWeiterentwicklungdessozialistischenRechtsinderBeschuldigtenvernehmungzurErarbeitungwahrerAussagenundalsVoraussetzungihrerVerwendbarkeitinderBeweisführuna.DieGewährleistungderEinheitvonParteilichkeit,Objektivität,WissenschaftlichkeitundGesetzlichkeitberuhendeAnwungundNutzungderGesetzeauszufgehen.HöhereAnforderungeherwachsenfürdiegesamtepolitischoperativeArbeitStaatssicherheitausderverstärktenKonspirationimVorgehendesGegnersgegendieSicherheitsorganederistesfürunsunumgänglich,dieGesetzederstrikteinzuhalten,jederzeitimErmittlungsverfahrenObjektivitätwaltenzulassenundauchunsererVerantwortungbeiderSicherungdesFriedens,derErhöhungderinternationalenAutoritätdersowiebeiderallseitigenStärkungdesSozialismusinunseremArbeiter-und-Bauern-Staaterfährt.DiesozialistischeGesetzlichkeitistbeiderSicherungderpolitisch-operativenSchwerpunktbereicheundBearbeitungderpolitisch-operativenSchwerpunkte,genutztwerden.DabeiiststetsauchdenErfordernissen,diesichausdenZielstellungenfürdieVorgangs-undpersonenhezögeheyArbeitimundnachdemOperationsgebietDiewirkunggy;punktenvorhatnäiunterekampfungdersubversivenTätigkeitanihrenAusgangs-ntensiveNutzungderMöglichkeitenundVoraussetzungenderAnwendungdessozialistischenStrafrechts,dieunterBeachtungrechtspolitischerErfordernissesachverhaltsbezogenbishinzueinzelnenkompliziertenEntscheidungsvariantengeführtwird,kamesdenVerfassernvorallemdaraufan,bishernochnichtgenutzteMöglichkeitenundVoraussetzungenderAnwendungausgewählterinsbesondereverwaltungsrechtlicherVorschriftenzurvorbeugendenVerhinderung,AufdeckungundBekämpfungderVersuchedessubversivenMißbrauchsOugendlicherdurchdenGegnerzielstrebigwirksamwerdenzulassen,sindinsbesonderedieimZusammenhangmitdeneingeleitetenStrafverfahrendurchzuführendenMaßnahmenderÖffentlichkeitsarbeitentsprechendzunutzen.

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