Die Qualifizierung der politisch-operativen Untersuchungsarbeit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsabteilungen des MfS unter besonderer Beachtung des strafprozessualen Prüfungsstadiums 1988, Seite 307

Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 307 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 307);  О О О Г 0 7 I WS OHS оООІ - 258/88 307 Dem Zuzuführenden ist der Grund der Maßnahme mitzuteilen (§ 8 Abs. 1). Die vom Gesetzgeber eingeräumten Ausschließungsgründe für eine solche Mitteilung können für die Zeit der Durchführung der Zuführung zutreffen. Spätestens bei der Sach-verhaltsklärung ist es jedoch notwendig, dem Zugeführten unter Beachtung der politisch-operativen Aufgabenstellung mitzuteilen, welcher Sachverhalt geklärt werden muß, der seine Anwesenheit durch eine Zuführung erfordert. Die Detailliert-heit dieser Mitteilung wird von dem konkreten Sachverhalt und der politisch-operativen Zielstellung bestimmt. Die Mitteilung muß jedoch so gestaltet sein, daß die Unumgänglichkeit der Zuführung zur Sachverhaltsklärung deutlich wird. Die Zuführung kann zwangsweise durchgesetzt werden. Ist erkennbar, daß eine Person der Zuführung Widerstand entgegensetzen wird, ist sie auf die möglichen strafrecht liehen Folgen ihres Verhaltens, wie Begehung einer Straftat gemäß § 212 StGB, hinzuweisen. Setzt eine Person der Zuführung aktiven Widerstand entgegen, kann die Zuführung gemäß § 16 Abs. 2 mit den Mitteln körperlicher Einwirkung durchgesetzt werden. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur in den im § 16 Abs. 2 normierten Fällen gestattet (vgl. Abschnitt 3.5.8,). Zur Sicherung der Zuführung sind der zuzuführenden Person der Personalausweis sowie andere Reise- und Ausweisdokumente abzuverlangen bzw. abzunehmen. Die Abnahme dieser Dokumente hat bei Beginn der Maßnahme zu erfolgen . Zur Sicherung der Zuführung ist es auch gestattet, Grundstücke, Wohnungen und andere Räume u. U. gewaltsam (bei Beachtung der Verhältnismäßig keit der Mittel) zu betreten, um die zuzuführende Person ergreifen zu können. 1 1 vgl. Ziff. 30 der Ordnung Nr. 15/79 des Ministers des Innern und Chefs der DVP über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsamsräumen - Gewahrsamsordnung - vom 11. Septembeг 1979;
Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 307 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 307) Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 307 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 307)

Dokumentation: Die Qualifizierung der politisch-operativen Untersuchungsarbeit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsabteilungen des MfS unter besonderer Beachtung des strafprozessualen Prüfungsstadiums, Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 1-502).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, bereitet in der Praxis kaum Schwierigkeiten. In der Mehrzahl der Fälle ist dem bewußt, daß ihre Entscheidung gleichzeitig ihre Einstellung und Verbundenheit mit dem Staatssicherheit verdeutlicht.

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