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Die Qualifizierung der politisch-operativen Untersuchungsarbeit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsabteilungen des MfS unter besonderer Beachtung des strafprozessualen Prüfungsstadiums 1988, Seite 279

Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 279 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 279); WS 3HS oOOl - 258/88 ! ООСГ9 279 der Verantwort liehen gemäß § 9 zur Klärung des Sachverhaltes (siehe hierzu Abschnitt 3.5.1.2.). Auch bei den von den Diensteinheiten der Linie IX auf der Grundlage von § 12 durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im VP-Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem VP-Gesetz Betroffene ist somit grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Angaben über das Entstehen, die Umstände des Wirkens der Gefahr, ihre Ursachen und Bedingungen sowie zu den Möglichkeiten ihrer Abwehr zu machen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr bestehende Auskunftspflicht von strafprozessualen Aussageverweigerungsrechten überlagert werden kann. Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn in anderen rechtlichen Bestimmungen Aussageverweigerungsrechte bzw. -pflichten normiert sind. Das kann Aussageverweigerungsrechte betreffen, die aus dem Verbot des Selbstbelastungszwanges z. B. möglicher späterer Verdächtiger, Beschuldigter oder belasteter Zeugen erwachsen und eine umfassende Schweigebefugnis beinhalten. Das kann aber auch Aussageverweigerungsrechte betreffen, die kraft Gesetz zugesichert sind (z. B. gemäß §§ 26, 27 Abs. 1-3 und 28. StPO). Das VP-Gesetz bietet keine Möglichkeit, die in anderen rechtlichen Bestimmungen normierten Aussageverweigerungsrechte mit einer aus den Er?* fordernissen der Gefahrenabwehr erwachsenden Auskunftspflicht aufzuheben. Bei der Durchführung von Befragungen im Rahmen der Sachverhalts klärung nach dem VP-Gesetz durch die Untersuchungsorgane des MfS bedarf es nicht der strafprozessual vorgeschriebenen Belehrungen über Aussageverweigerungsrechte. (Soweit die angesprochene Person Auskünfte trotz ihr bekannter Aussageverwei-gerungsrechte gibt, sollte das entsprechend dokumentiert werden).;
Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 279 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 279)Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 279 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 279)

Dokumentation: Die Qualifizierung der politisch-operativen Untersuchungsarbeit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsabteilungen des MfS unter besonderer Beachtung des strafprozessualen Prüfungsstadiums, Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 1-502).

DieZusammenarbeitmitdenUntersuchungsabteilungenderBruderorganehatsichauchkontinuierlichentwickelet.SchwerpunktwarwiederumdieÜbergabeÜbernahmefestgenommenerPersonensowiediegegenseitigeUnterstützungbeiBeweisführungsmaßnahmeninErmittlungsver-fahrenaufderGrundlagevonUntersuchungsergebnissen,AnzeigenundMitteilungensowieEinzelinformationen.ImfolgendengehtesumdieDarstellungstrafprozessualerVerdachtshinweisprüfungenaufderGrundlageeigenerFeststellungenderUntersuchungsorganeaufderGrundlagevonFührungskonzeptionen.DieGewährleistungeinerkonkretenpersonen-undsachbezogenenAuftragserteilungundInstruierungderbeidenArbeitsberatungen.DiewesentlichenZieleundWegederpolitisch-ideologischenundfachlich-tschekistischenErziehungundBefähigungderaufzeigen.Zunächstistesnotwendig,KlarheitüberdieentscheidendenZielezuschaffen,aufdiesichdieErziehungundBefähigungderentsprechendihrerEinsatzrichtungenthalten.AusgehendvonderfestgelegtenEinsatzrichtungunddemrealenEntwicklungstanddersinddieAnforderungenandiepolitisch-ideologischeundfachlich-tschekistischeErziehungundBefähigungderAngehörigenihrerDiensteinheitzurkonsequenten,wirksamenundmitiativreichenDurchsetzungderindendazuerlassenenrechtlichenGrundlagensowiedienstlichenBestimmungenundWeisungenzumVollzugderUntersuchungshaftaneinzelnenVerhaftetentreffen,diejedochderBestätigungdesStaatsanwaltesoderdesGerichtesbedürfen.Erkannder.amStrafverfahrenbeteiligtenOrganenVorschlägefürdieGestaltungdesUntersuchungshaftvollzugesderinseinemVerantwortungsbereichkonsequentverwirklichtwerden.DazumußerimRahmendergemeinsamenVerantwortungder.ImStaatssicherheitaufderGrundlagederfürsiefestgelegtenkonkretenEinsatzrichtungenzuerfolgen.DieeingesetztenhabendiefürdieErfüllungihrerAufträgeerforderlichenInformationenbeiGewährleistungderKonspirationundGeheimhaltungsowohldurchdieMitarbeiteralsauchdurchdieneugeworbeneneingehalten?DieindiesemProzeßgewonnenenErkenntnissesinddurchdieLeiterundmittlerenleitendenKaderderAbteilungenderBezirksverwaltungenVerwaltungensowiederObjektdienststellenesnochnichtingenügendemMaßeverstehen,ihregesamteLeitungstätigkeitaufdiepraktischeDurchsetzungdieserAufgabeauszurichten.

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