Die Qualifizierung der politisch-operativen Untersuchungsarbeit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsabteilungen des MfS unter besonderer Beachtung des strafprozessualen Prüfungsstadiums 1988, Seite 271

Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 271 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 271); VVS OHS oOOl - 258/88 271 000271 Die Verantwortlichkeit besteht immer in der Pflicht zur Abwehr der sich direkt aus dem eigenen Verhalten ergebenden Gefahren. Damit begründet § 9 Abs. 1 keine Verantwortlichkeit von Personen, die mittelbare Verursacher einer Gefahr sind oder die andere Personen veranlaßten, ihrerseits Handlungen zu begehen, die eigenständig eine Gefahr bewirken. Eine Verantwortlichkeit nach § 9 Abs. 1 besteht auch nicht für Personen, die durch das Händeln anderer geschädigt oder anderweitig beeinträchtigt wurden, d. h., für Personen, gegen die sich die Gefahr richtet Bei diesen Personen wird die Verantwortlichkeit zur Gefahrenabwehr nur begründet, wenn die Schädigung/Beeinträchti gung durch eine selbst gesetzte Gefahr verursacht wurde. Eine mögliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 3 bleibt an dieser Stelle zunächst unberücksichtigt. ■r } Nach § 9 Abs. 1 tritt Verantwortlichkeit auch für das Verhalten anderer Personen ein. Hierzu ist es jedoch erforderlich, daß für die andere Person Aufsichts- oder Erziehungspflichten bzw. -rechte oder andere Verantwortlichkeiten, einschließlich solcher aus Arbeitsrechts- oder Dienstverhältnissen bestehen. Diese Verantwortlichkeit schließt die der abhängigen Person für ihr Verhalten .grundsätzlich nicht aus. Zu dieser eigenen Verantwortlichkeit kommt vielmehr noch die von Eltern, Erziehern, Lehrern, Meistern oder Dienstvorgesetzten hinzu, so daß nicht nur gegenüber den unmittelbaren Verursachern der Gefahr, sondern auch gegenüber den Aufsichtspflichtigen die Befugnisse des VP-Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie IX zu erfüllenden Aufgaben können somit auch z. B. Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes zugeführt werden (§ 12 Abs. 2), wenn dieser durch deren Kinder verursacht wurde. Sie. können auch mit den anderen Mitteln des VP-Gesetzes für die Gefahrenabwehr verantwort lieh gemach t werden. Das reicht bis zum Tragen der entstandenen Kosten bei der Ersatzvornahme (§ 16 Abs. 1).;
Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 271 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 271) Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 271 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 271)

Dokumentation: Die Qualifizierung der politisch-operativen Untersuchungsarbeit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsabteilungen des MfS unter besonderer Beachtung des strafprozessualen Prüfungsstadiums, Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 1-502).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Vorbeugung und Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der gegnerischen Kontaktpolitik und -tätigkeit ist nach wie vor eine Hauptaufgabe aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen der feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen feindlich-negativer Kräfte gründlich aufzuklären und auf dieser Basis die vorbeugende Arbeit Staatssicherheit noch wirksamer zu gestalten.

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