Die Qualifizierung der politisch-operativen Untersuchungsarbeit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsabteilungen des MfS unter besonderer Beachtung des strafprozessualen Prüfungsstadiums 1988, Seite 215

Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 215 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 215); VVS OHS oOOl - 258/88 BSt'J 216 00021 f* 0 Verhältnismäßigkeit erfolgen. Im Unterschied "zu"Törläufig Festgenommenen gemäß § 125 (1) StPO verbietet sich ein Transport der Verdächtigen zum Zuführungs punkt in Gefangenen-transportwagen (GTW) der Linie XIV . Der Suche und Sicherung von Beweismitteln beim Verdächtigen sind enge Grenzen gesetzt. Körperliche Durchsuchungen und Durchsuchungen mitgeführter Gegenstände können nur als Sicherheitsmaßnahmen während der Zuführung bzw. beim Betreten von gesondert geschützten Bereichen/Dienststellen durchgeführt werden. Während die körperliche Untersuchung nicht gestattet ist, können Maßnahmen zur Blutalkoholbestimmung sowie erkennungs-dienstliche Maßnahmen realisiert werden. Bezüglich der Aufenthaltsdauer ist die allgemeine Pflicht des Verdächtigen maßgeblich, sich für die Zeitdauer der Ver-dächtigenbefragung bei Beachtung der festgelegten Höchstgrenzen im Zuführungspunkt aufhalten zu müssen. Nach Abschluß der Verdächtigenbefragung ist der gemäß § 95 (2) StPO zugeführte Verdächtige aus dem Zuführungspunkt zu entlassen. Der Aufenthalt im Zuführungspunkt muß ebenso wie bei vorläufig Festgenommenen und nach dem VP-Gesetz Zugeführten unter Bewachung in gesondert gesicherten Räumen mit Charakter von Aufenthaltsräumen erfolgen, wobei eine Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt unzu-lässig ist. Bezüglich des Gewahrsams gemäß § 15 VP-Gesetz, der Anforderungen an die ärztliche Betreuung sowie die Erfordernisse der Verpflegung ergeben sich keine Unterschiede zu vorläufig Festgenommenen gemäß § 125 (1) StPO bzw. Zugeführten gemäß § 12 (2) VP-Gesetz. Für die Mitteilungs- und Belehrungspflichten während und zum Abschluß der Verdächtigenbefragung gelten auch im Zuführungspunkt die generellen im Kapitel 2 der Arbeit beschriebenen Erfordernisse für die Durchführung von Verdächtigenbef Tagungen, wobei sich hier ebenfalls keine Unterschiede zum vorläufig Festgenommenen gemäß § 125 (1) StPO ergeben .;
Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 215 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 215) Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 215 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 215)

Dokumentation: Die Qualifizierung der politisch-operativen Untersuchungsarbeit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsabteilungen des MfS unter besonderer Beachtung des strafprozessualen Prüfungsstadiums, Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 1-502).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist.

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