Die Qualifizierung der politisch-operativen Untersuchungsarbeit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsabteilungen des MfS unter besonderer Beachtung des strafprozessualen Prüfungsstadiums 1988, Seite 186

Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 186 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 186); VVS OHS oOOl - 258/88 . 000186 1 186 i. Aus ihm ergab sich der dringende Verdacht eines versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall gemäß § 213 (1) (3) 5 (4) StGB und damit die sofortige Einleitung eines Ermittlungs4'erfahrens sowie die Durchführung der Erstvernehmung, Wäre irn Verlauf des Ermitt-lungsverfahrens festgestellt worden, daß die Handlungsweise der Täter erfolgte, um in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise eine Mißachtung der Gesetze zu bekunden, hätte nach gründlicher Untersuchung das Ermittlungsverfahren wegen § 214 (1) (3) StGB weitergeführt werden müssen. Bei Tätern dagegen, die z. B. in provokatorischer Weise an Grenzübergangsstellen der Hauptstadt der DDR ihre Ausreise nach Berlin (West) fordern, liegt in der Regel der dringende Tatverdacht der Begehung einer Straftat gemäß § 214 (1) StGB vor. In diesen Fällen ist jedoch wegen der zentralen Orientierung zur differenzierten Rechtsanwendung grundsätzlich erst die Verdachtshinweisprü-fung durchzuführen . und in deren Ergebnis über die Einlei-, tung eines Ermittlungsverfahrens oder Ordnungsstrafverfahrens zu entscheiden. Die Gestaltung einer strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung ist bei diesen Ausgangs lägen ebenso wie die Durchführung der strafprozessualen Prüfungshandlungen, insbesondere von VerdächtigenbefTagungen in Anbetracht des Fehlens operativer. Erkenntnisse über den Sachverhalt, vor allem aber über dessen Zusammenhänge sowie über die Persönlichkeit des .Verdächtigen, seine Verbindungen usw. grundsätzlich anders charakterisiert als bei Vorliegen entsprechender operativ erarbeiteter Erkenntnisse. Eine abschlußbezogene Zielstellung zur Verdachtshinweisprüf ung wird zu Beginn meist nur durch die straf tatbegründenden Umstände im Zusammenhang mit der Festnahmesituation begründet, so daß der Dynamik der zu verfolgenden Zielstellung auch bei diesen Ausgangslagen große Aufmerksamkeit in der Leitungstätigkeit und in der Gestaltung der Prüfungshandlungen gewidmet werden muß. Diese Aufmerksamkeit muß sich auf das operative und strafprozessual geregelte Erarbeiten von Informationen (bzw. Zusammenführen vorhandener Informationen) zur Persönlichkeit und zur subjektiven Seite und unter Umständen zu weiteren straftatausfüllenden Umständen der Straftat konzentrieren, wobei natürlich die Beweisführung zu;
Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 186 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 186) Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988, Seite 186 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 186)

Dokumentation: Die Qualifizierung der politisch-operativen Untersuchungsarbeit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsabteilungen des MfS unter besonderer Beachtung des strafprozessualen Prüfungsstadiums, Dissertation, Oberleutnant Uwe Kärsten (JHS), Hauptmann Dr. Joachim Henkel (JHS), Oberstleutnant Werner Mählitz (Leiter der Abt. Ⅸ BV Rostock), Oberstleutnant Jürgen Tröge (HA Ⅸ/AKG), Oberstleutnant Winfried Ziegler (HA Ⅸ/9), Major Wolf-Rüdiger Wurzler (JHS), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-258/88, Potsdam 1988 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-258/88 1988, S. 1-502).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten mißbraucht. Das geschieht insbesondere durch Entstellungen, falsche Berichterstattungen, Lügen und Verleumdungen in westlichen Massenmedien und vor internationalen Organisationen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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