Erfordernisse der Beweisführung im Ermittlungsverfahren gegen DDR-Bürger wegen vollendeten ungesetzlichen Grenzübertritts 1988, Blatt 11

Diplomarbeit Offiziersschüler Holger Zirnstein (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-319/88, Potsdam 1988, Blatt 11 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-319/88 1988, Bl. 11); WS JHS oO01-319/88 000011 11 gesetzlichen Grenzübertritt dar* Besondere Intensität gemäß § 213 (3) Ziffer 3 StGB bei ungesetzlichen Grenzübertritten liegt bei jenen Handlungen vor, die mit einem erheblichen psychischen oder physischen Aufwand erfolgen* Bin Beispiel dafür ist der Bau und die Benutzung von Luftfahrzeugen bzw* Geräten* Babel sind tateinheitlioh die §§ 53 bzw. 57 des ' 12 Luftfahrtgesetzes an zu ziehen* Eine besondere Intensität darf dabei nicht mit Handlungen begründet werden, die schon von anderen Erschwernis®erkmalen des § 213 (3) StGB erfaßt werden* Ein schwerer Ball gemäß § 213 (3) Ziffer 4 StGB liegt insbesondere vor, wenn der ungesetzliche Grenzübertritt mit ge- oder verfälschten Reisepässen oder unter Benutzung von Verstecken, hauptsächlich in Kraftfahrzeugen, erfolgt* Unter Ausnutzung eines Verstecks ist die Hutzung jeder bereits vor-handenen oder zur Tatausführung besonders geschaffene Stelle oder Vorrichtung, die auf Grund ihrer Eigenschaft vom Täter genutzt wird, um sieh der Kontrolle zu entziehen, zu verstehen* Das kann zum Beispiel dann der Ball sein, wenn der Täter, in der Absicht den eigentlichen Grenzdurchbrueh zu Paß zu begehen, sich in einem Pahrzeugversteck möglichst nahe an die Grenze fahren läßt, um eventuellen Kontrollen zu entgehen* Der straf erschwerende Umstand gemäß § 213 (3) Ziffer 5 StGB ist dann erfüllt, wenn mindestens zwei Personen Zusammenwirken, um die DDR ungesetzlich zu verlassen* Die Anwendung dieses straf erschwer enden Umstandes verlangt Mittäterschaft gemäß § 22 (2) Ziffer 2 StGB. Auch das Zusammenwirken mit nicht schuldfähigen Jugendlichen bzw. mit zurechnungsunfähigen Personen erfüllt diese Tatbestandsalternative. Abschließend Ist gemäß § 213 (3) Ziffer 6 StGB der erschwerende Um- 12 - Gesetz über die Luftfahrt-Luftfahrtgesetz vom 27. Oktober 1983;
Diplomarbeit Offiziersschüler Holger Zirnstein (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-319/88, Potsdam 1988, Blatt 11 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-319/88 1988, Bl. 11) Diplomarbeit Offiziersschüler Holger Zirnstein (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-319/88, Potsdam 1988, Blatt 11 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-319/88 1988, Bl. 11)

Dokumentation: Erfordernisse der Beweisführung im Ermittlungsverfahren gegen DDR-Bürger wegen vollendeten ungesetzlichen Grenzübertritts, Diplomarbeit Offiziersschüler Holger Zierstein (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-319/88, Potsdam 1988 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-319/88 1988, Bl. 1-50).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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