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Die strikte Einhaltung und Durchsetzung der sich aus der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UHVO) ergebenen Rechte und Pflichten inhaftierter Personen und deren untersuchungstaktischer Nutzung in der Vernehmung von Beschuldigten 1979, Seite 11

Diplomarbeit Hauptmann Peter Wittum (BV Bln. Abt. HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-352/79, Potsdam 1979, Seite 11 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-352/79 1979, S. 11); WS-JHS-001 -352/79 11 - Pläne und Absichten feindlicher Kräfte; 000012 - begünstigende Bedingungen für Straftaten und andere gesellschaftsschädigende Mängel und Mißstände; - Personen im Rahmen der Aufklärung "Wer ist Wer?" und zur Stärkung der operativen Basis des MfS; - Angaben zum speziellen Informationsbedarf operativer Diensteinheiten des MfS zu machen. Zwischen dieser Bereitschaft oder WeigerunsSfechuldigten treten im Prozeß der Untersuchung vle unterschiedliche Stadien von Teilwahrheiten unjeIetändnissen des Beschul-digten zu den jeweiligen $??%)ic№ngskomple.xen und -fragen auf. Das Aussageverhalten B&etrhuldigten wird von vielen Faktoren beeinflußt.3 Zu diesen Faktoren gehören auch die konkreten Bedingungen des Vollzuges der Untersuchungshaft. Der Untersuchungsführer strebt im Interesse der Feststellung der Wahrheit im Strafverfahren und zur Lösung der Gesamtaufgabe des MfS, die staatliche Sicherheit der DDR zu gewährleisten, freiwillige wahrheitsgemäße, umfassende und detaillierte Aussagen des inhaftierten Beschuldigten an. Es gibt im Strafverfahrensrecht der Deutschen Demokratischen Republik keine Pflicht des Beschuldigten, Aussagen zu machen. Der Beschuldigte hat aber das Recht, sich zur Beschuldigung zu äußern und Beweisanträge zu stellen. Oft kann gerade nur der Beschuldigte, weil aus eigenem Erleben, bestimmte Umscände der Straftat am klarsten dar --legen. Die wahrheitsgemäßen Aussagen des Beschuldigten enthalten wichtige Informationen für das Strafverfahren und auch zur vorbeugenden Verhinderung feindlicher Angriffe gegen die Deutsche Demokratische Republik. "Die Bedeutung des Geständnisses liegt vor allem darin, daß der Beschuldigte, wenn er der Täter ist, die umfangreichsten und detailliertesten Kenntnisse über die Straftat und ihre Umstände besitzt und sie zusammenhängend darlegt." 4) Es ist ein notwendiges Erfordernis für die konkrete Gestaltung der Bedingungen des Vollzuges der Untersuchungshaft, daß der Untersuchungsführer und alle anderen Personen, die durch den 3 ; WS-JHS- 1 60-1 7 8/70 [Kopie I AR 3 4) j Lehrbuch "Strafverfahrensrecht", Staatsverlag, Berlin h933grrrcrr Seite 198;
Diplomarbeit Hauptmann Peter Wittum (BV Bln. Abt. HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-352/79, Potsdam 1979, Seite 11 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-352/79 1979, S. 11) Diplomarbeit Hauptmann Peter Wittum (BV Bln. Abt. HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-352/79, Potsdam 1979, Seite 11 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-352/79 1979, S. 11)

Dokumentation: Die strikte Einhaltung und Durchsetzung der sich aus der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UHVO) ergebenen Rechte und Pflichten inhaftierter Personen und deren untersuchungstaktischer Nutzung in der Vernehmung von Beschuldigten, Diplomarbeit Hauptmann Peter Wittum (BV Bln. Abt. HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-352/79, Potsdam 1979 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-352/79 1979, S. 1-72).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zielgerichtet zu nutzen. Die Nutzung ihrer vielfältigen Möglichkeiten, insbesondere zur Vorbeugung von feindlich-negativen Aktivitäten im territorialen Vorfeld der Untersuchungshaftanstalt, zur Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umstände und der Verhinderung bzw, Einschränkung negativer Auswirkungen der Straftat ist es notwendig, eine zügige Klärung des Sachverhaltes zu gewährleisten.

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