Ausgewählte Probleme der strafrechtlichen Bekämpfung von Handlungen, mit denen die Anwerbung von Spionen oder (und) deren Tätigkeit unterstützt wird 1989, Seite 33

Diplomarbeit, Offiziersschüler Harald Wabst (HA Ⅸ/1), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-287/89, Potsdam 1989, Seite 33 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-287/89 1989, S. 33); WS XHS 0001-287/89 000038 33''% " Hierin besteht auch Übereinstimmung mit der gegenwärtigen Rechtspraxl3, wonach diese Handlungen Straftaten gemäß § 22 (2) 2 1 V m. § 98 StGB darstellen Unproblematisch und nur der Vollständigkeit halber erwähnt ist die rechtliche Abgrenzung von Unterstützungshandlungen zu einer Straftat gemäß § 98 StGB im Stadium der Vorbereitung und des Versuchs# Diese grenzen sich dadurch von der Mittäterschaft ab daß sie nicht Ausdruck des gemeinsamen Bestrebens der Herstellung eines Werbungsverhältnisses zu einer im § 97 (1) StGB genannten Stelle sind und somit zweifelsfreie Beihilfehandlungen zur Spionage gemäß § 98 i. V m. § 22 (2) 3 StGB darstellen. Solche Handlungen sind beispielsweise die unter 1*4. beschriebenen Fälle# Demnach lenkte die Ehefrau eines später geworbenen Spions zielgerichtet über ihren Onkel in der BRD das Interesse des Geheimdienstes auf ihren Ehemann Dieser hatte sich zuvor nach eingehender Beratung mit seiner Ehefrau dafür entschieden sich dem Geheimdienst anzubieten# Die Hilfe der Ehefrau bestand darin daß das Zustandekommen des Kontaktes von der Ehefrau unter dem Deckmantel eines Verwandtschaftsbesuches indirekt über deren Onkel in der BRD organisiert wurde, um die Herstellung eines Werbungsverhölt-nisses zu ermöglichen# Da sich die Unterstützung durch die Ehefrau direkt auf die Verwirklichung der im § 98 StGB fixierten Begehungsweise des Anwerbaiassens bezieht, liegt in solchen Fällen (siehe auch 1,42) Beihilfe gemäß § 98 i* V# B, § 22 (2) 3 StGB vor.;
Diplomarbeit, Offiziersschüler Harald Wabst (HA Ⅸ/1), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-287/89, Potsdam 1989, Seite 33 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-287/89 1989, S. 33) Diplomarbeit, Offiziersschüler Harald Wabst (HA Ⅸ/1), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-287/89, Potsdam 1989, Seite 33 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-287/89 1989, S. 33)

Dokumentation: Ausgewählte Probleme der strafrechtlichen Bekämpfung von Handlungen, mit denen die Anwerbung von Spionen oder (und) deren Tätigkeit unterstützt wird, Diplomarbeit, Offiziersschüler Harald Wabst (HA Ⅸ/1), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-287/89, Potsdam 1989 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-287/89 1989, S. 1-57).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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