Ausgewählte Probleme der strafrechtlichen Bekämpfung von Handlungen, mit denen die Anwerbung von Spionen oder (und) deren Tätigkeit unterstützt wird 1989, Seite 29

Diplomarbeit, Offiziersschüler Harald Wabst (HA Ⅸ/1), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-287/89, Potsdam 1989, Seite 29 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-287/89 1989, S. 29); WS IHS oOOl-287/89 000034 9 Da die Unterstützung einmalig erfolgte, kann nicht von auftragsgemäßem oder arbeitsteiligem Handeln im Rahmen der Spionagetätigkeit des Ehemannes gesprochen werden, Angemerkt sei, daß diese Handlung zusammen mit den im Hendlungskatalog hinzugefügten Handlungen als mehrfache Beihilfe gemäß § 98 i, V, m. § 22 (2) 3 StGB gewertet wurde, wobei außergewöhnliche Strafmilderung zur Anwendung kam. Daraus ist ersichtlich, daß in der Praxis zur Frage der Abgrenzung zur Mittäterschaft durch schlüssiges Verhalten mit den oben genannten Kriterien und Überlegungen Übereinstimmung besteht und Hier, in der Frage der Abgrenzung, ausgehend von der bestehenden Rechtspraxis, nicht das Problem liegt. Dieses besteht vielmehr in der rechtlichen Bewertung von Unterstützungshandlungen, die keine Integration ins Werbungsverhältnis darstellen. Auf dieses Problem soll nachfolgend ausführlich eingegangen werden. Ebenso wird durch die Praxis bestätigt, daß insbesondere Ehepartner geworbener Spione Handlungen begehen, die bestimmte Handreichungen oder Absieberungsmaßnahraen darstellon oder sich aus dem gewohnten Tagesablauf, der häuslichen Arbeitsteilung u, ä* ergeben. Dabei kommt es zu keiner Entscheidungssituation bei der unterstützenden Person, die der Herstellung eines Werbungsverhältnisses entspricht. Wenn, wie im Beispiel 1,1,10,, die Ehefrau eines Spions während eines gemeinsamen Waldspazierganges vom Ehepartner erfährt, daß dieser im Wald ein Versteck des Geheimdienstes (TBK) aufauchen will, um diesem Versteck Nachrichten des Geheimdienstes sowie Geld zu entnehmen, kommt die Frau des Spions in diesem Fall nicht in die Lage, sich (bezogen auf das Aufsuchen des TBK) für oder gegen die Unterstützung der Spionagetätigkeit im Sinne einer Integration zu entscheiden* Die Ehefrau hatte den Spaziergang als Erholungstour angetreten, ohne geheimdienstliche Zwecke zu verfolgen. Mit der Offenbarung war sie vor eine Situation gestellt, in der sie aus Angst die Umgebung beobachtete, um zu verhindern, daß;
Diplomarbeit, Offiziersschüler Harald Wabst (HA Ⅸ/1), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-287/89, Potsdam 1989, Seite 29 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-287/89 1989, S. 29) Diplomarbeit, Offiziersschüler Harald Wabst (HA Ⅸ/1), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-287/89, Potsdam 1989, Seite 29 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-287/89 1989, S. 29)

Dokumentation: Ausgewählte Probleme der strafrechtlichen Bekämpfung von Handlungen, mit denen die Anwerbung von Spionen oder (und) deren Tätigkeit unterstützt wird, Diplomarbeit, Offiziersschüler Harald Wabst (HA Ⅸ/1), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-287/89, Potsdam 1989 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-287/89 1989, S. 1-57).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung besitzen, sich unterschiedlicher, zum Teil widersprechender Verhaltensweisen in den einzelnen Lebensbereichen bedienen, um ihre feindlich-negative Einstellung ihre feindlichnegativen Handlungen zu tarnen. Deshalb ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Vernehmungeft. Die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Einzuarbeitenden zur anforderungsgerechten Dokumentierung von Vernehmungsergebnissen sowie von Ergebnissen anderer Untersuchungshandlungen werden weiter entwickelt.

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