Vernehmungstaktische Aspekte in der Beschuldigtenvernehmung ehemaliger Inoffizieller Mitarbeiter des MfS. Möglichkeiten der vernehmungstaktischen Nutzung von aus der inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS resultierenden Einstellungen und Kenntnisse des Beschuldigten bei konsequenter Gewährleistung von Objektivität und Gesetzlichkeit 1985, Seite 93

Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 93 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 93); , - 93 - vvs JHS oOOl-343/44 000 09 4 In der Untersuchungspraxis hat es sich gezeigt, daß in einer Vielzahl von Pallen Ermittlungsverfahren gegen IM eingeleitet werden mußten, die ihre Stellung als IM oder die ihnen dadurch zur Kenntnis bzw. auch zur Verfügung gelangten operativen Mittel und Methoden in irgend einer Porrn zur Begehung strafbarer Handlungen mißbrauchten. Mit der Entscheidung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist auch klar, daß sowohl dem Haftrichter, dem Staatsanwalt und später auch dem Rechtsanwalt bekannt wird, daß es sich beim Beschuldigten um einen IM des MfS handelt, Bas muß vom Untersuchungsorgan dem zuständigen Staatsanwalt sowie dem zuständigen Gericht erforderlichenfalls zumindest in allgemeinster Porm bestätigt werden. Diese maßnahme ergibt sich ganz einfach aus der Sache selbst aus dem Inhalt und dem Gegenstand der Ermittlungen, Wichtig ist, daß die Sache vom Untersuchungsorgan beim dafür vorgesehenen Gericht und dem entsprechenden Staatsanwalt anhängig gemacht wird. Ist aus dem Inhalt der Sache sowie durch das besondere Verpflichtungsverhältnis des IM gegenüber dem MfS aus Gründen der Geheimhaltung und Konspiration die Zuständigkeit des Militärstaatsanwaltes sowie des Militärgerichtes gemäß Paragraphen " (3) und 46 (2) Wehrdienstgesetz vom 25* 03 1982 und Paragraphen 10 (l) Staatsanwaltschaftsgesetz, 4(1) Ziffer 4 Militärgerichtsordnung in Verbindung mit 5 (l), (2), (3) der 1. Durchführungsbestimmung der Militärgerichtsordnung gegeben, wäre es aufgrund vorlie gender Erfahrungen der Hauptabteilung IX/5 auch sinnvoll zu prüfen, inwieweit die Zulassung des Rechtsanwaltes vor dem Militärgericht bestimmten Regeln unterliegen müßten. In dieser Präge wird in der bisherigen Praxis der Konspiration nicht immer in vollem Umfange genüge getan.;
Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 93 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 93) Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985, Seite 93 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 93)

Dokumentation: Vernehmungstaktische Aspekte in der Beschuldigtenvernehmung ehemaliger Inoffizieller Mitarbeiter des MfS. Möglichkeiten der vernehmungstaktischen Nutzung von aus der inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS resultierenden Einstellungen und Kenntnisse des Beschuldigten bei konsequenter Gewährleistung von Objektivität und Gesetzlichkeit, Diplomarbeit, Oberleutnant Bernd Michael (HA Ⅸ/5), Oberleutnant Peter Felber (HA IX/5), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/84, Potsdam 1985 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/84 1985, S. 1-121).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit anstelle bestehender anderer rechtlicher Handlungsmöglichkeiten sollte stets geprüft werden, ob die Abwehr durch das zuständige staatliche Organ auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des sozialistischen Staaten. Jedem Dienstfunktionär und jedem Untersuchungsführer obliegt eine hohe Verantwortung bei der Handhabung der ihnen übertragegen Befugnisse und staatlichen Machtmittel.

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